Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, hat gestern in dem Ministererlaubnisverfahren Universitätsklinikum Greifswald/Kreiskrankenhaus Wolgast eine Ministererlaubnis erteilt. Damit kann das Universitätsklinikum Greifswald die Anteilsmehrheit an dem Kreiskrankenhaus Wolgast übernehmen.

Das Bundeskartellamt hatte die Übernahme des Kreiskrankenhauses in Wolgast (KKH Wolgast) durch das Universitätsklinikum Greifswald (Universitätsklinikum) im Dezember 2006 untersagt, weil dadurch die marktbeherrschende Stellung des Universitätsklinikums auf dem Markt für Krankenhausleistungen in der Region verstärkt würde. Das Uniklinikum hatte am 07. Dezember 2007 eine Ministererlaubnis beantragt.

An die Erteilung einer Ministererlaubnis stellt das Gesetzt gegen Wettbewerbsbeschränkungen hohe Anforderungen. Im konkreten Einzelfall müssen die vom Bundeskartellamt festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen durch gesamtwirtschaftliche Vorteile aufgewogen oder durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit (zusammen: Gemeinwohlgründe) gerechtfertigt werden. Um die Realisierung der Gemeinwohlgründe zu erreichen, darf es auch keine wettbewerblich weniger bedenklichen Alternativen geben.

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, so dass eine Ministererlaubnis erteilt werden kann. Von den seitens des Universitätsklinikums vorgetragenen Gründen waren nach umfangreichen Ermittlungen und eingehender Prüfung als Gemeinwohlgrund nur “Langfristiger Erhalt und nachhaltige Profilierung von medizinischer Fakultät und angegliedertem Universitätsklinikum der Universität Greifswald” und “Ausbau des Forschungsschwerpunktes der “Community Medicine” der medizinischen Fakultät” anzuerkennen. Diese Gemeinwohlgründe stehen dabei in einem engen innerlichen Zusammenhang und bedingen sich gegenseitig.

In einer Gesamtbetrachtung wiegen sie die mit dem Zusammenschluss verbundene erhebliche Wettbewerbsbeschränkung auf. Für die Beurteilung der Wettbewerbsbeschränkung gelten die Maßstäbe, die in den früheren Ministererlaubnis-Fällen Rhön-Klinikum/Bad Neustadt und Asklepios/Mariahilf zur Anwendung kamen.

Die Entscheidung beruht maßgeblich auf einer Wertung der Umstände des Einzelfalls und der Sondersituation des Universitätsklinikums. Die Entscheidung stellt deshalb weder ein allgemeines Präjudiz für Zusammenschlüsse unter Beteiligung von Universitätskliniken noch für Übernahmen von Krankenhäusern durch andere Erwerber dar.