Am Dienstag diese Woche, den 10. November 2015, war die erste Lesung des Satzungsänderungsantrages zu den Förderrichtlinien für soziale Härtefälle im StuPa. Was genau soll das sein und welche Idee steckt dahinter? webmoritz. klärt euch auf.
Stellt euch folgendes Szenario vor: Ein Studierender, ohne private finanzielle Unterstützung muss zu der Beerdigung eines Familienmitgliedes und hat nicht genug Geld zur Verfügung, um sich kurzfristig die Fahrt dorthin zu finanzieren. In einer solchen Notsituation gibt es einige Anlaufstellen für Studierende der Universität Greifswald. Das Studentenwerk bietet Studierenden in einer solchen Situation die Möglichkeit ein kurzfristiges Darlehen zu beantragen. Da diese Option allerdings oftmals bis zu sieben Werktage dauern kann und in manchen Notlagen schnell geholfen werden muss, überlegte sich der AStA eine Alternative, die schneller gehen soll.
Den Studierenden der Universität Greifswald soll aus dem Haushalt der Studierendenschaft ein Notfall-Darlehen zur Verfügung gestellt werden, das eine kurzfristige Förderung von nicht mehr als 200 Euro betragen soll. Dieses Darlehen muss durch den Studenten mit einem Formular beantragt werden, das ihm beim AStA zur Verfügung gestellt wird. Dem Antrag muss zusätzlich eine Erklärung der Situation beigefügt werden, die eine Notlage beschreibt. Um zu vermeiden, dass sich Antragssteller versuchen durchzumogeln, die sich nicht in einer finanziellen Notlage befinden, gibt es einige Richtlinien, nach denen sich der AStA in der Entscheidung über die Förderung richtet. Eine Notlage besteht grundsätzlich dann, wenn die Weiterführung des Studiums nicht möglich ist oder erschwert wird, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht finanziert werden kann oder wenn besondere persönliche Lebensumstände des Antragsstellers vorliegen, die eine negative Auswirkung auf seine körperliche oder psychische Verfassung haben können. Die endgültige Entscheidung darüber, ob der Antragssteller ein Notfall-Darlehen bekommen kann, beurteilen ausgewählte AStA-Referent/innen, von denen mindestens zwei den Antrag genehmigen müssen. Wenn der Antrag genehmigt wird, muss der/die Antragssteller/in den Zahlungseingang schriftlich bestätigen. Innerhalb von zwölf Monaten muss der Darlehensbetrag auf das Konto der Studierendenschaft zurückgezahlt werden. Dies kann unter Umständen auch mit einer Ratenzahlung erfolgen. Wurde das Darlehen noch nicht zurückgezahlt, ist ein weiterer Antrag nicht zulässig. Weitere Details können mit den Ansprechpartnern im AStA, wenn alles geklärt ist besprochen und erfragt werden.
Bisher ist das Notfall-Darlehen noch nicht voll und ganz abgesegnet worden. Mit der Einberufung der AG Soziales vor einigen Monaten, initiiert durch AStA Mitglieder, fing alles an, um sich für Studierende in finanzieller Not einzusetzen. Daraus sollte ein Sozialausschuss gebildet werden, der sich aus verschiedenen AStA-Referenten zusammensetzen sollte. Dies stellte sich jedoch nach Absprache mit dem Justiziariat komplizierter dar als gedacht, weil der Verwaltungsaufwand zu hoch gewesen wäre und so wurde beschlossen, eine Ergänzungsordnung zur Finanzordnung der Studierendenschaft anzufertigen. Die Richtlinien für das Darlehen sind soweit festgelegt und dem StuPa liegt ein Satzungsänderungsantrag vor. Bei der letzten StuPa Sitzung, am 10.11.15 fand die erste Lesung der Satzungsänderung statt und es wurden keine negativen Anmerkungen gemacht. In weniger als zwei Wochen, am 24.November 2015 wird bei der nächsten Sitzung die zweite Lesung stattfinden und endgültig darüber entschieden. Wenn alles weiterhin so rund läuft wie bei der ersten Lesung, können Studierende in finanziellen Notlagen in Zukunft dieses Notfall-Darlehen in Anspruch nehmen.