In der Senatssitzung am 16. März 2022 hat der Senat über eine Änderung der Rahmenprüfungsordnung (RPO) beraten und abgestimmt – mit der hochschulöffentlichen Bekanntmachung am 26. April 2022 ist die geänderte RPO in Kraft getreten. Hauptsächlich sieht die Änderung eine feste Implementierung digitaler Prüfungsformate in die RPO vor. Damit sind diese nicht auf die Pandemiezeit beschränkt, sondern können grundsätzlich durchgeführt werden. Allerdings gibt es insbesondere bei den Ausführungsmöglichkeiten digitaler Prüfungen unterschiedliche Vorstellungen zwischen den studentischen Senator*innen, den anderen Statusgruppen und dem Datenschutz.

In dem bereits erschienen Artikel “LHG-Novellierung und Online-Prüfungen: Teil 2 – How to digitale Prüfungsphase” stellten wir die Verordnungen zu den neuen digitalen Prüfungen vor, welche damals noch in einer Ergänzungssatzung vorlagen. Mit der letzten Senatssitzung wurde das Thema digitale Prüfung komplett in die offizielle Rahmenprüfungsordnung der Uni aufgenommen. Dabei wurden auch Anmerkungen des Landesdatenschutzbeauftragten sowie der studentischen Senator*innen diskutiert und teilweise mitberücksichtigt.

Das Wichtigste ist dabei die Freiwilligkeit für die Studierenden. Wenn eine digitale Prüfung angeboten wird, muss auch, außer in Fällen höherer Gewalt (z.B. einer Pandemie), die Möglichkeit einer Präsenzprüfung gegeben sein. Ein weiterer Streitpunkt war die Menge und Ausführung an Aufsichtsoptionen während einer digitalen Prüfung. Grundsätzlich sollen die Prüfungen, auch die digitale Variante, an der Universität durchgeführt werden. Deswegen kann auch nur in speziell geregelten Fällen eine Fernprüfung abgelegt werden.

Zusammengefasst sieht die neue RPO folgende Möglichkeiten vor:

  • digitale mündliche Prüfungen via Videokonferenz, wenn die prüfende Person nicht an der Universität zur Verfügung steht
  • Einführung von Open-Book-Klausuren auf eigenen Geräten unter Abgabe einer Erklärung, dass alles persönlich angefertigt wurde
  • digitale Klausuren in der Universität
  • neue Prüfungs(teil)formate: Präsentation, Gespräch, mehrere über das Semester verteilte Leistungsnachweise bei praktischen Modulen
  • auf Antrag von Studierenden ist, solange Chancengleichheit gewahrt bleibt, eine Fernprüfung möglich, allerdings unter Bild- und Tonaufsicht
  • Grundlage der Datenverarbeitung
  • Prozedere der Authentifizierung, Prüfungsmodalitäten (z.B. Bereitstellung von benötigter Hard- und Software), Vorgehen bei technischen Störungen, Erreichbarkeit von Aufsichtspersonen

Die genauen Änderungen sind in der neuen Rahmenprüfungsordnung nachzulesen. Nachfolgend gibt es eine erweiterte Zusammenfassung der neu eingefügten oder veränderten Paragraphen:

§2a Durchführung von Prüfungen in Fällen höherer Gewalt

(1a) Schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen können als Digitalprüfung angeboten werden. Dabei ist die Teilnahme für Studierende freiwillig. Die Zustimmung wird an die Prüfungsanmeldung gekoppelt.
Die Prüfungen können an eigenen oder universitären Geräten durchgeführt werden. Lediglich bei einem Übersteigen der Nachfrage gegenüber dem Angebot für universitäre Geräte gibt es eine Priorisierung.

§19 Mündliche Prüfungen

(6) Sollte die prüfende Person aus dienstlichen oder persönlichen (§38 Abs. 2) Gründen an einem anderen Ort sein, kann eine mündliche Prüfung auch in Form einer Videokonferenz abgenommen werden. Auch hier gilt, dass eine Alternativprüfung im gleichen Prüfungszeitraum vor Ort angeboten wird, allerdings nicht zwingend beim gleichen Prüfer.
Spätestens sechs Wochen vor dem Prüftermin ist über die Möglichkeit zu informieren und zwei Wochen vorher dem Prüfungsamt die Entscheidung mitzuteilen. Die Videokonferenz wird für die geprüfte Person in einem Raum der Universität abgehalten. Sollten weder Prüfer*in noch Beisitzer*in vor Ort sein, wird eine weitere Person zur Aufsicht gestellt.

§20 Klausuren

(2) Neben allen bisherigen Formaten können Klausuren ohne Beschränkung der Hilfsmittel (Open-Book-Klausuren) sowie digitale Klausuren in Universitätsräumen angeboten werden.

§20a Open-Book-Distanzprüfungen

OBD-Prüfungen werden ohne Beschränkung der Hilfsmittel auf eigenen Geräten durchgeführt. Dabei gibt es eine zeitliche Beschränkung auf maximal 3 Stunden. Die Studierenden müssen zusätzliche eine Erklärung abgeben, dass die Prüfung selbstständig bearbeitet und keine nicht angegebenen Hilfsmittel/Quellen genutzt wurden. Außerdem muss eine elektronische Kopie für eine Überprüfung mithilfe einer Plagiatssoftware zur Verfügung gestellt werden.

§22 Sonstige Prüfungsleistungen

(7) Für praktische Module können Modulprüfungen aus mehreren (max. 12) über das Semester verteilten Leistungsnachweisen bestehen. Hierbei wird unter Nutzung verschiedener Dateiformate und Medienprodukte ein Arbeits-/Lernprozess bzw. Fortschritt von Kenntnissen/Fähigkeiten nachgewiesen. Dabei entscheiden die Prüfenden über die Ausgestaltung. Es ist möglich, eine (digitale) Lernmappe zu verlangen.
(8) Eine Präsentation besteht aus dem Präsentieren von Themen, Arbeiten oder Ergebnissen in einem bestimmten zeitlichen und technischen Rahmen.
(9) Für ein Gespräch wird mit einer nicht prüfenden Person ein Dialog geführt, sodass das Ausmaß eines bestimmten Qualifikationsziels gezeigt wird.

§22a Elektronische Prüfungen auf Antrag der*des Studierenden

(1) Studierende können die Ablegung einer elektronischen Prüfung außerhalb der Uni beantragen, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Dazu ist die Zustimmung aller Prüfenden und die Wahrung der Chancengleichheit notwendig. Der Antrag muss beim ZPA und dem Prüfungsausschuss innerhalb der Anmeldefrist eingereicht werden.
(2) Während der Fernklausur ist keine weitere Person im Raum gestattet. Die Kamera und das Mikrofon sind zu aktivieren und eine akustische und optische Überwachung zu dulden. Dabei muss die zu prüfende Person, soweit zur Aufsicht nötig, vollständig im Kamerabild erfasst werden.
(3) Die Aufsichtsperson der Uni für die Videoaufsicht muss für die Studierenden erkennbar sein.
(4) Die Aufzeichnung der Prüfung ist unzulässig.
(5) Durch die Aufsichtsperson muss ein Protokoll mit dem Namen der Aufsichtsperson, den teilnehmenden Studierenden, Beginn/Ende der Prüfung und besonderen Vorkommnissen, insb. technischen Störungen, geführt werden.
(6) Bei mündlichen oder praktischen Fernprüfungen wird ein Prüfungsgespräch via Videokonferenz geführt. Dies kann als Einzel- oder Gruppenprüfung erfolgen und ein Referat oder eine Präsentation beinhalten.
(7) Bei Täuschungsverdacht kann die Aufsichts-/Prüfperson die Prüfung unterbrechen und die betroffene Person hat die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären. Dies kann auch durch entsprechende Ausrichtung der Kamera stattfinden. Bei Verweigerung kann die Prüfungsleistung mit “nicht ausreichend” (5,0) gewertet werden.

§26a Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

In diesem Paragraphen werden die den Datenschutz betreffenden Situationen beschrieben. Aufgrund der Länge hier nur eine Übersicht über die übergeordneten Situationen.

(1) mögliche Gründe für personenbezogene Datenverarbeitung
(2) Informationen für betroffene Studierende in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form
(3) die Universität stellt die DSGVO sicher
(4) Gründe für gesonderte Maßnahmen zur Einhaltung der DSGVO
(5) Voraussetzungen für Programme, Lernmanagementsysteme, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel
(6) Der Einsatz von Software zur Messung von Aufmerksamkeit, Augen-, Kopf- oder Körperbewegungen und anderen biometrischen Auswertungen ist unzulässig.

§26b Authentifizierung

(1) Vor Prüfungsbeginn müssen sich Studierende mit Hilfe eines Lichtbildausweises oder anderen Authentifizierungsmaßnahmen in Echtzeit, ohne Unterbrechung und bei ausreichender Bild- und Tonqualität ausweisen. Dies darf nur der Aufsichts-/prüfenden Person zugänglich sein.
(2) Dies darf nicht gespeichert werden.

§26c Prüfungsmodalitäten

(1) Prüfungsrelevante Technik, Ausstattung und Räumlichkeit müssen vor der Prüfung getestet werden dürfen.
(2) Bei spezifischer Hardware und/oder Software, die nicht frei verfügbar oder nicht zumutbar erwerbbar ist, muss die Universität diese zur Verfügung stellen.

§26d Technische Störungen

(1) Bei nicht-geringfügigen Störungen wird die Prüfungsleistung vorzeitig beendet und nicht gewertet.
(2) Bei vorübergehenden Störungen wird die Prüfung nach Behebung fortgesetzt. Bei wiederholten oder andauernden Störungen wird die Prüfung wiederholt. Bei technischen Störungen nach einem wesentlichen Teil der Prüfungszeit kann diese fernmündlich ohne Videokonferenz beendet werden.
Die Beurteilung des Sachverhalts liegt bei den Prüfenden.
(3) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Störungen oder Überprüfung im Vorfeld der Prüfung durch Studierende kann die Prüfung mit “nicht bestanden” gewertet werden.

§26e Erreichbarkeit einer Ansprechperson

Während der digitalen Prüfung soll eine zuständige Person (Prüfende oder anderweitig qualifiziert) für die Studierenden
telefonisch erreichbar sein.

§55 Aufbewahrung bzw. Speicherung von Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind nach 5 Jahren zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) Studienleistungen sind nach 2 Jahren zu vernichten bzw. zu löschen.

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