Auf der außerordentlichen Sitzung des Studierendenparlamentes (StuPa) am Dienstag, den 24. April, wurde nur sehr knapp die neue Struktur des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) beschlossen. Gerade einmal neun der vierundzwanzig anwesenden Mitglieder des StuPa sprachen sich für die neue Struktur aus. Acht Stimmen standen dagegen und es gab sieben Enthaltungen.
Die größte Änderung und auch der größte Diskussionspunkt war am Dienstag die Zusammenlegung der Referate für Ökologie und Politische Bildung. Die anderen Referate wurden größtenteils von der letzten Legislatur übernommen. Lediglich kleine Änderungen wurden vorgenommen. Einige Referate haben neue Aufgabenbereiche hinzubekommen, wurden umbenannt oder in einen anderen Oberbereich gepackt. Mehr Informationen zur geplanten AStA-Struktur findet ihr in dem Artikel über die AStA-Sitzung vom Montag, dem 23. April.
In der Satzung der Studierendenschaft ist nicht eindeutig festgehalten, ob die Änderung der AStA-Struktur ein einfacher Beschluss oder eine Satzungsänderung ist. Je nach Auslegung, wäre eine andere Mehrheit erforderlich. Bei einem einfachen Beschluss wäre die Abstimmung von Dienstag gültig, bei einer Änderung der Satzung allerdings nicht. Das Justitiariat hat festgestellt, dass beide Auslegungen der Satzung möglich sind, es will diese Entscheidung nicht treffen und überlässt sie der Studierendenschaft.
Es handelt sich um den Paragraf 10b Absatz (1) in der Satzung der Studierendenschaft. Dort steht: “[Die AStA-Struktur] ist zu Beginn jeder Legislatur neu zu beschließen. Diese Anlage kann mit der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments geändert werden.” Allerdings ist der Begriff der “Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments” noch einmal in Paragraf 27 geklärt. Die Auslegungsfrage ist jetzt, ob der Mehrheitsbegriff oder die Tatsache, dass es sich um eine Anlage handelt, gültig ist. Nach der genannten Definition kommt die erforderliche absolute Mehrheit für eine Satzungsänderung erst bei 14 Stimmen zu Stande. Für den einfachen Beschluss reicht die einfache Mehrheit.
Entscheidung auf der nächsten Sitzung
Der StuPa-Präsident, Milos Rodatos, gibt die Entscheidung über die Auslegung der Satzung nun an die Mitglieder des Parlamentes weiter. „Ich könnte diese Entscheidung auch selber treffen, aber ich finde es demokratischer, wenn das Parlament entscheidet“, kommentierte Milos den Vorfall. Abhängig von der Entscheidung über die Struktur, ist auch die Ausschreibung der Referate. Diese müssen mindestens zehn Tage ausgeschrieben sein, bevor die Wahlen stattfinden können. Milos betont aber, dass heute ausgeschrieben werde. Er erhofft sich, dass die Mitglieder des StuPa einen arbeitsfähigen AStA haben möchten und sich deshalb dafür aussprechen werden, dass die AStA-Struktur genehmigt wird. „So einen Fall hat es bisher noch nicht gegeben. Bisher sprach sich immer eine deutliche Mehrheit für die Struktur aus, sodass noch nie das Problem in der Satzung festgestellt wurde.“ Die Arbeitsgemeinschaft zur Satzung der Studierendenschaft wird somit einen neuen Auftrag bekommen, damit so etwas nicht noch einmal passieren kann.
Die nächste Sitzung findet am 8. Mai um 20 Uhr im Konferenzsaal statt. Ob wirklich Wahlen stattfinden können, entscheidet das StuPa dann auch in eben dieser Sitzung.
Foto: Johannes Köpcke; Grafik: Felix Pawlowski ; Logo: AStA Greifswald (beides ohne CC-Lizenz)
Kleine Anmerkung.
Natürlich ist die Ausschreibung nicht abhängig von der Struktur. Auf Grundlage der Struktur wird ja letztendlich ausgeschrieben.
Das juristische Problem ist leider im Artikel falsch dargestellt. Die AStA-Struktur ist als Anlage zur Satzung kein Teil der Satzung selbst oder eine Ergänzungsordnung zu ihr, sondern ein eigenständiger Beschluss. Dementsprechend greift auch nicht §31 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft, welcher für Satzungsänderungen eine 2/3 Mehrheit normiert.
Die Frage ist vielmehr, ob der Beschluss der AStA-Struktur jeweils ein Neubeschluss, oder eine Änderung der bestehenden Anlage ist. Für zweiteres schreibt die Satzung einen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor, was mindestens 14 Stimmen bedeutet. M.E. spricht viel dafür, dass es ein Neubeschluss ist, da dies auch einen sauberen Übergang zwischen den Strukturen ermöglicht und einige Nebenprobleme mit abdeckt.
Grundsätzlich ein interessantes fachliches Problem, dass leider erst jetzt offenkundig wurde und einige praktische Bedeutung erlangt. Wie der Vertreter des Justitiariates, empfehle ich ebenfalls einen Auslegungsbeschluss zu treffen und anschließend die Ungenauigkeit in der Satzung auszugleichen. Egal für welche zwei Möglichkeiten sich das Parlament entscheidet, die entsprechende Änderung läuft quasi nur auf eine Halbsatz mehr raus.
Zur Auswirkung auf die Ausschreibungen habe ich noch eine andere Meinung.
das problem wird noch um einiges interessanter, wenn man mal genauer in die satzung guckt. die anlage ist dort nicht definiert, die defintion erfolgt nur in der anlage selbst. auch steht nur in der anlage, dass die asta-struktur in der anlage festgelegt wird.
ein neubeschluss ist es auf jeden fall, in der alten anlage steht, dass sie nur für eine legislatur gültig ist.
mein hauptproblem ist, dass es ein einfacher beschluss ist, in dem beschlossen wurde, dass er nur mit absoluter mehrheit geändert werden kann. das ist meiner meinung nach absolut nicht akzeptabel, da man mit dieser begründung jedem beschluss das label "anlage zur satzung, kann nur mit absoluter mehrheit geändert werden" anhängen kann.
ergo: die asta-struktur kann von mir aus so ausgeschrieben werden, aber die absolute mehrheit zur änderung geht gar nicht.
Es ist richtig, dass die Satzung den Begriff Anlage nicht weiter definiert, wobei es m.E. nach unstrittig ist, dass es keine Ergänzungsordnungen ist, Ordnungen und Richtlinien enthalten nämlich selbst verbindliche Normen, die die Satzung erweitern, während die Anlage nur ein einen Einzelfall regelnder Beschluss ist, der traditionell einen anderen Namen hat.
In der Satzung ist diese Anlage für die AStA-Struktur explizit vorgesehen und für ihre Änderung ist die Mehrheit der Mitglieder festgeschrieben. Das wird in der Anlage selbst nur nochmal als Binnenverweis wiederholt.
Ach ja, ich würde redaktionell auch gleich noch empfehlen "Paragraf 10b Absatz (1) in der Satzung der Studierendenschaft. in "§10b Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft" zu ändern, dann verwirrt die Schreibweise nicht so 😉
Welchen Sinn sollte die Erfordernis einer 2/3 Mehrheit haben?
Bei Einführung dieser Strukturflexibilisierung (lange her) ging es doch gerade darum, es einfachen Parlamentsmehrheiten (man kennt ja das Problem der Abstinenz von StuPisten) zu erlauben, die Schwerpunktarbeit einer Legislatur auch durch einen schlagkräftigen AStA zu stützen.
Schön von einem Altmitglied die Stützung meiner Rechtsauffassung zu hören, in den vorhandenen Drucksachen, war leider bis jetzt noch die entsprechende Satzungsänderung mit Begründung zu finden. Aber ich gehe auch davon aus, dass der Sinn der vorhandenen Reglung darin lag es zu vereinfachen überhaupt zu einer Struktur zu kommen und eine Änderung durch diese dann durch das Vorliegen müssen einer qualifizierten Mehrheit etwas abzusichern.
Von einer 2/3 Mehrheit spricht Gott sei Dank niemand, es geht letztlich nur darum, ob man zum Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder die Mehrheit der Mitglieder benötigt.
Der Sinn einer 2/3 Mehrheit für eine AStA-Struktur besteht darin, dass die Mehrheit des Stupas hinter der neuen Struktur stehen sollte und eben ein Ergebnis zustande kommt, das weniger umstritten ist.
Das derzeitige Stimmenergebnis zeigt nämlich, dass die neue Struktur umstritten ist. Eine denkbar knappe Mehrheit für die Struktur, zahlreiche Enthaltungen und Nein-Stimmen. Bei einem Beschluss zur AStA-Struktur sollte das, meiner Meinung nach, nicht der Fall sein.
Ich weise nochmal daraufhin, dass die Satzung nur für Änderungen, Aufhebungen und Beschlüsse der Satzung und Ergänzungsordnungen eine 2/3 Mehrheiten vorsieht. Es ist unstrittig, zumindest hat bis jetzt noch niemand eine anderweitige Meinung vertreten, das in Abgrenzung dazu eine Anlage nicht darunter fällt. Strittig ist nur, ob der Beschluss die Mehrheit der abgebenen Stimmen oder die Mehrheit der Mitglieder braucht.
Die AStA-Struktur ist seit Jahren immer ein Politikum, da das StuPa aus seiner Selbstsicht, der entsprechenden Neueinrichtung mit die wichtigste Bedeutung der gesamten Legislatur einräumt. Und wie bei jeden Politikum fallen Entscheidungen knapp aus und eine 2/3 Mehrheit wird selten erreicht. Im vorliegenden Fall hätten sich für keines der Modelle eine so hohe Mehrheit gefunden. Das hätte zur Folge, dass die alte Struktur erstmal weiterbesteht, was nach der gegenwärtigen Praxis bedeutet, dass der AStA erstmal bis auf weiteres stillsteht.
Bei der Einführung einer 2/3 Mehrheit für die AStA-Struktur müsste man einiges in den Satzungen und im Betrieb umbauen, was dann letztlich den Vorteil hätte, dass eine Struktur sich mal länger etablieren könnte, man sie aber andererseits nur sehr schwer ändern könnte.
Ich würde hier auch aus praktischen Gesichtspunkten dafür plädieren, dass gegenwärtige Modell zu behaltem, einen Entschluss über den strittigen Punkt zu finden und dann das Ganze satzungstechnisch etwas schlüssiger zu machen.
"Ich weise nochmal daraufhin, dass die Satzung nur für Änderungen, Aufhebungen und Beschlüsse der Satzung und Ergänzungsordnungen eine 2/3 Mehrheiten vorsieht."
Das habe ich auch gar nicht in Frage gestellt, sondern nur gesagt, dass es meiner Auffassung nach einer 2/3-Mehrheit bedürfe, was jedoch nur dann möglich wäre, wenn eine entsprechende Satzungsänderung vorgenommen würde.
Allerdings ist nicht gerade davon auszugehen, dass eine derartige Satzungsänderung eine Mehrheit im Stupa finden würde.
"was dann letztlich den Vorteil hätte, dass eine Struktur sich mal länger etablieren könnte" –> genau deshalb bin ich auch für eine 2/3-Mehrheit. Eine langfristige und relativ haushaltsfeste AStA-Struktur (heißt: es muss bestenfalls an den Aufwandsentschädigungen rumgeschraubt werden) ist mir lieber, als eine, die jedes Jahr neu festgelegt wird. Natürlich wäre sie schwerer wieder zu verändern. Aber wozu muss man das auch?
Wofür ich allerdings in jedem Fall wäre, ist, dass – wenn sich schon für eine 2/3 Mehrheit keine Mehrheit finden ließe, es wenigstens einer Mehrheit aller Stupisten bedürfen müsste.
Die AStA-Struktur aus der Satzung rauszunehmen und den AStA selbst wieder zum Bestandteil des Poltischen zu machen, war doch aber gerade der Sinn der damaligen Reform.
Allerdings waren viele der Befürworter dieses Modells auch Anhänger der personalisierten Listenwahl, die sie -offensichtich- nicht durchsetzen konnten, verbunden mit der Hoffnung so Studentische Selbstverwaltung stärker nach außen tranparent zu machen.