LHG-Novellierung und Online-Prüfungen: Teil 2 – How to digitale Prüfungsphase

LHG-Novellierung und Online-Prüfungen: Teil 2 – How to digitale Prüfungsphase

Ein Artikel von Svenja Fischer und Annica Brommann

Nach über einem Jahr Corona gibt es endlich eine rechtliche Grundlage für digitale Prüfungen. Was ihr vor und während der Prüfung beachten müsst, bei was für Problemen ihr euch an die Uni wenden könnt und wie die Prüfungen ablaufen, erfahrt ihr in diesem Artikel.

Aber zunächst kurz zu den Hintergründen: Das Landeshochschulgesetz, welches auch die Grundlage für unsere Uni bildet, wurde am 21. Juni 2021 novelliert. Neben der Verlängerung der Regelstudienzeit wurde dabei auch ein rechtlicher Rahmen für Online-Prüfungen gesetzt und an unserer Uni entsprechend in einer Ergänzungssatzung ausgearbeitet. Die Hintergründe könnt ihr in Teil 1 dieser Artikelreihe nachlesen. Die Satzung gilt zunächst für die kommenden Prüfungen, langfristig soll auch die Rahmenprüfungsordnung entsprechend geändert werden.

Formen der Online-Prüfung

§ 2 Online-Prüfungen, § 3 Prüfungsmodalitäten

Online-Prüfungen können in verschiedenen Formaten abgehalten werden. Dazu zählen:

  • schriftliche Aufsichtsarbeiten als Fernklausuren
  • mündliche oder praktische Fernprüfungen (Videokonferenzen)
    • Einzel- oder Gruppenprüfungen
    • können auch ein Referat oder eine Präsentation umfassen

Für alle Prüfungen gilt, dass die Teilnahme an ihnen grundsätzlich auf freiwilliger Basis für die Studierenden erfolgt. Mit der Anmeldung erteilt ihr auch gleichzeitig eure Zustimmung für die jeweilige Prüfungsform.

Vor der Prüfung

§ 3 Prüfungsmodalitäten

Prüfungsanmeldung und Rücktritt:

  • In der Regel muss die Prüfungsform spätestens in der zweiten Vorlesungswoche angekündigt werden.
  • Sollte dies nicht möglich sein, muss die Ankündigung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen. Wenn ihr euch dann schon für die Prüfung angemeldet habt, aber keine Online-Prüfung ablegen möchtet, könnt ihr von eurem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Die Frist dafür liegt im Normalfall bei 10 Tagen vor der Prüfung, aktuell sogar nur bei 3 Tagen. Hierzu wendet ihr euch an das Prüfungsamt.
  • Allen Studierenden muss im Vorfeld die Möglichkeit gegeben werden, die Prüfungssituation in Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung hin zu testen.

Technik und Räumlichkeiten:

  • Wenn es euch an Technik oder Räumlichkeiten mangelt, könnt ihr euch an eure Prüfperson oder euer Institut wenden. Solange ihr eure Gründe glaubhaft macht, muss euch die Uni die Ausstattung in vertretbarem Rahmen zur Verfügung stellen, beispielsweise mit einem Laptop oder Prüfungsraum. Das ist in jedem Fachbereich etwas anders organisiert, die Prüfenden sollten davon aber alle in Kenntnis gesetzt sein.

Während der Prüfung

§ 3 Prüfungsmodalitäten – § 8 Technische Störungen

Zu Beginn der Prüfung:

  • Ihr müsst euch zu Beginn mit einem Lichtbildausweis authentifizieren und könnt nur bei klarer Identität an der Prüfung teilnehmen.
  • Es dürfen sich keine weiteren Personen mit euch im Raum aufhalten.
  • Das Aufsichtspersonal der Universität führt die Videoaufsicht durch und muss ein Protokoll anfertigen, in dem auch technische Störungen festgehalten werden.
  • Bei Aufforderung durch das Aufsichtspersonal sind Kamera und Ton einzuschalten (Computer oder auch Smartphone) und ein ausreichender Bildausschnitt zur Kontrolle einzustellen. Dabei solltet ihr so von dem Kamerabild erfasst werden, wie es für die Aufsicht nötig ist, “und der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden”.

Datenerhebung und Technik:

  • Eine Aufzeichnung der Prüfung oder Speicherung der Bild- oder Ton-Daten ist unzulässig.
  • Die Datenerfassung geschieht auf Basis der DSGVO, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Ihr sollt in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber informiert werden, wofür die Daten verarbeitet und wie sie wieder gelöscht werden.
  • Notwendige Installation für Programme, Lernmanagementsysteme, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme oder andere technische Hilfsmittel wie etwa Browser-Add-Ons sind nur unter folgenden Aspekten zulässig:
    • Sie dürfen nur während der Prüfung zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen aktiv sein.
    • Die Informationssicherheit des betroffenen Gerätes wird nicht beeinträchtigt.
    • Es gibt keine Verletzung der Vertraulichkeit von Informationen.
    • Eine vollständige Deinstallation muss möglich sein.

Täuschungsversuche oder technische Störungen:

  • Bei Verdacht auf einen Täuschungsversuch dürfen die Aufsichts- oder Prüfungsperson die Prüfung unterbrechen: Es muss mit Hilfe der Kamera eine Kontrolle des Raumes auf eventuelle weitere Personen oder auf nicht zugelassene Hilfsmittel ermöglicht werden. Eine Verweigerung führt zu Nichtbestehen der Prüfung.
  • Bei größeren technischen Störungen wird die Prüfung abgebrochen und nicht gewertet, bei geringer Störung kann die Prüfung danach fortgesetzt werden. Eine geringe Störung definiert sich vornehmlich darüber, dass in der Zwischenzeit kein Täuschungsversuch unternommen werden konnte.
  • Bei Störung nach dem Hauptteil der Prüfung kann diese nach Ermessen der Prüfperson ohne Videokonferenzsystem fortgesetzt und abgeschlossen werden.
  • Wenn ihr für die Störung verantwortlich seid, also wenn ihr die technischen und organisatorischen Voraussetzungen grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht sichergestellt habt, kann die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden.

Alles Wichtige auf einen Blick:
– Die Ergänzungssatzung, in der all die Punkte nochmal ausführlicher aufgeführt sind.
– Das Zentrale Prüfungsamt, an das ihr euch bei Fragen wenden könnt.
– Eure FSR und das AStA-Referat für Studium und Lehre können euch bei Fragen ebenfalls weiterhelfen.

Beitragsbild: Lea Heidelmann

LHG-Novellierung und Online-Prüfungen: Teil 1 – eine Chronologie

LHG-Novellierung und Online-Prüfungen: Teil 1 – eine Chronologie

Nach über einem Jahr Corona und damit einhergegangenen ungeregelten Online-Prüfungen hat das Land nun durch die Novellierung des Landeshochschulgesetzes eine dementsprechende Rechtsgrundlage verabschiedet. Wie ihr vielleicht schon mitbekommen habt, sind fortan unter anderem synchrone Videoaufnahmen vorgesehen. Wir haben für euch den Diskussions- und Verhandlungsprozess der beteiligten Akteur*innen rekonstruiert.

Jede staatliche Hochschule gibt sich mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetzeslage eine Grundordnung. Zur Ergänzung dienen dann weitere Satzungen und Ordnungen. Das Landeshochschulgesetz gilt dabei als rechtlicher Rahmen, welcher an der jeweiligen Hochschule konkret angepasst wird. Indem das Landeshochschulgesetz M-V nun novelliert, das heißt mit einigen Änderungen versehen wurde, wurde zum einen eine erneute Verlängerung der Regelstudienzeit beschlossen. Zum anderen wurde die Grundlage für digitale Prüfungen festgelegt, welche an unserer Uni in einer eigenen Satzung mit weiteren Regelungen, wie etwa zur technischen Ausstattung oder Verhinderung von Täuschungshandlungen, umgesetzt wurde.

Das Rektorat berichtete in der Senatssitzung vom 19. Mai: “Die Hochschulen wurden durch das Bildungsministerium zur Mustersatzung für digitale Prüfungen angehört. Ein finales Dokument dieser Satzung wurde am 5. Mai 2021 zur Verfügung gestellt und soll nun zügig in den Verfahrensgang eingestellt werden.” Auf Anfrage des webmoritz. berichtete Dorthe G.A. Hartmann, Prorektorin für Lehre, Lehrer*innenbildung und Internationalisierung, dass “am 21. Mai […] die Diskussion und die Anpassung an die Bedarfe unserer Universität durch den Versand der Mustersatzung durch das Bildungsministerium [begann].” Parallel dazu wurde auch in den studentischen Gremien wie dem Studierendenparlament (StuPa) kritisch über die geplante Rechtsgrundlage diskutiert.

Kritik aus der Studierendenschaft

In der StuPa-Sitzung vom 25. Mai wurde der Antrag zur Positionierung des StuPas zur Novellierung des Landeshochschulgesetzes eingebracht. Begründet wurde dies mit dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Studierenden, welcher schwerer wiege als der potenzielle Täuschungsversuch. Der Beschluss wurde mit 15 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und einer Enthaltung angenommen und enthält unter anderem folgende Positionen:

“Das Studierendenparlament der Universität Greifswald spricht sich gegen eine synchrone digitale Prüfungsüberwachung aus. […] Abschließend fordert das Studierendenparlament die Hochschulleitung der Universität Greifswald auf, von den unverhältnismäßigen Möglichkeiten zur digitalen Prüfungsüberwachung, welche ihnen im Rahmen der Novellierung des Landeshochschulgesetzes zugestanden werden soll, keinen Gebrauch zu machen.”

Beschluss des Studierendenparlaments vom 25.05.2021, Beschl.-Nr. 2021-31/29

Datenschutz vs. Betrugsversuche

In der Zwischenzeit fanden die ersten Diskussionen und Prüfungen der Mustersatzung am 28. Mai statt. Prorektorin Hartmann lud dafür zu einem Gespräch mit repräsentativen Akteur*innen der Universität als Arbeitsgruppe ein. Mit dabei waren neben Frau Hartmann der AStA-Vorsitzende Hennis Herbst als Vertreter der Studierendenschaft, der Vorsitzende der Satzungskommission Prof. Dr. Claus Dieter Classen, der Vorsitzende der Studienkommission Prof. Dr. Volkmar Liebscher, Herr Wehlte als Datenschutzbeauftragter der Universität, sowie Fachkundige aus dem Prüfungsamt, digitaler Lehre und der Studierendenberatung.

Bei dem Treffen ging es in erster Linie um die Frage, ob die Satzung überhaupt gewollt sei. Geplant waren also noch keine großen Änderungen, sondern eher ein Austausch an Meinungen und die grundlegende Feststellung, dass die Satzung als sinnvoll empfunden wurde. Dort kamen bereits die Bedenken von Hennis als Vertreter der Studierendenschaft zur Sprache, dass die Videoaufzeichnungen und vor allem die Videospeicherung als sehr großer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zu werten sei. Die Sorgen wurden teilweise als berechtigt empfunden oder anerkannt, ebenfalls deutlich gemacht wurde aber die empfundene Notwendigkeit, einen Betrugsversuch verhindern können zu müssen. Die Speicherung wäre wichtig für die Möglichkeit des Nachweises. Herr Wehlte aus dem Justitiariat der Uni und der Datenschutzbeauftragte äußerte neben dem Datenschutz auch rechtliche Bedenken. Im Senat betonte er ebenfalls, dass das Thema ein “datenschutzrechtliches Minenfeld” sei.

Am 01. Juni 2021 gab es ein Treffen der studentischen Vertreter*innen aus Senat, StuPa, AStA, FSK (Fachschaftskonferenz) und dem Rektorat. Zu diesem wurde von Rektorin Riedel unabhängig von der geplanten LHG-Novellierung eingeladen, allerdings kam das Thema mit ähnlichen Argumenten wie auch schon beim vorigen Treffen zur Sprache.

Modifizierung des Satzungsentwurfes

Einen Tag später wurde der Satzungsentwurf dann in den weiteren Instanzen diskutiert und angepasst. Prorektorin Hartmann äußerte dazu, dass “die Satzung von den zuständigen Gremien unter Beteiligung aller Statusgruppen engagiert und konstruktiv diskutiert und modifiziert [wird]”. Dazu gehören unter anderem das Prüfungsamt, die Satzungskommission und die Studienkommission.

Die Satzungskommission verabschiedete am 02. Juni mit deutlicher Mehrheit eine Vorlage, die dann am 09. Juni in der Studienkommission besprochen wurde. Die ministerielle Vorlage wurde unter anderem damit abgeändert, dass die vorgesehene Aufzeichnung wieder gestrichen wurde. Im Bericht der Satzungskommission wird dies als Verbesserung des Datenschutzes gesehen, wobei nach Kenntnisstand des webmoritz. die fehlende technische Umsetzbarkeit ein ausschlaggebender Faktor für die Streichung einer Speicherung war. Darüber hinaus wurde an dieser Stelle festgelegt, dass die Universität Prüfungsräume zur Verfügung stellen muss, wenn Studierende in Wohnverhältnissen leben, in denen die “Überwachungsmöglichkeiten unzumutbar” seien. Außerdem wurde deutlich gemacht, dass sich die Satzung nur auf die Durchführung von Prüfungen in Fällen höherer Gewalt (Rahmenprüfungsordnung, § 2a) bezieht, welche bisher die einzige Ordnungsgrundlage dargestellt hat. Damit steht eine dauerhaft geltende Regelung noch aus. Im Bericht der Satzungskommission heißt es außerdem: “Umstritten blieben aber insbesondere immer noch manche der verbleibenden Kontrollmöglichkeiten, die die Mehrheit der Kommission im Interesse der Chancengleichheit für unverzichtbar ansieht.”

Währenddessen in der Studierendenschaft

Nach Anregung einer Studentin wurde der anfangs genannte Antrag aus dem Studierendenparlament auch noch einmal bei der studentischen Vollversammlung am 08. Juni eingebracht (TOP 5). In der Begründung des Antrages wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auch die Landeskonferenz der Studierendenschaften M-V (LKS) die geplante Novellierung und vor allem ihre mangelnde Einbindung kritisiert hat. Der Antrag wurde mit 238 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen und 53 Enthaltungen angenommen.

In der StuPa-Sitzung vom 08. Juni berichtete Hennis unter anderem, dass die Speicherung des Materials an unserer Uni gestrichen wurde – dies allerdings nur an der mangelnden technischen Umsetzung liege. In einem Telefonat mit dem webmoritz. äußerte er, dass eher die Wenigsten den Datenschutz als problematisch empfanden:

“Ich glaube, wenn die Technik mitgespielt hätte, hätten sie die Videoaufzeichnungen drinnen gelassen.”

Hennis Herbst, AStA-Vorsitzender

Auch Anna Mangels und Niclas Lenhardt wurden als Greifswalder LKS-Deligierte zum Gespräch mit dem webmoritz. eingeladen. Geäußert wurde dabei vor allem die Überraschung, als eigentliche Hauptansprechpartner*innen für das Land nicht über die geplante Rechtsgrundlage informiert worden zu sein. Die LKS war vom Gesetzgebungsprozess stattdessen weitestgehend ausgeschlossen und hat erst kurzfristig davon erfahren, was zum Teil als beabsichtigter Ausschluss aus der Diskussion empfunden wird. Neben dieser prozessualen Kritik wurde im Interview erneut deutlich, dass die Persönlichkeitsrechte höherwertiger als die Kontrolle von Betrugsversuchen gewichtet werden. Aus diesem Grund wurden auch Vorschläge für Prüfungsformate wie Open-Book-Klausuren gemacht, die die Betrugsversuche von Anfang an umgehen würden. Es bestehe allerdings der Eindruck, dass es eher die Erwartung an die Studierenden gebe, sich anzupassen, als dass seitens des Lehrpersonals Änderungen vorgenommen werden.
Als Fazit aus der LKS wurde geäußert, dass man etwas früher hätte aktiv werden können. Auf der anderen Seite wurde es als Erfolg gewertet, die Interessen der Studierendenschaften laut umgesetzt und ein Gefühl von Repräsentanz geschaffen zu haben.

Debatte auf Landesebene

Parallel zu den Gesprächen in der Studienkommission fand am 09. Juni die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes im Landtag statt. An diesem Tag wurde die Novellierung des Landeshochschulgesetzes schlussendlich auf Landesebene verabschiedet. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind sowohl das Problem und die Lösung aufgeführt als auch mehrere Stellungnahmen einsehbar.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommerns sprach sich in seiner Stellungnahme für einige Spezifizierungen und Ergänzungen aus, die sich hauptsächlich auf die Festlegung der Verantwortlichkeiten beziehen. Er forderte darüber hinaus ein Übermittlungs- und Verarbeitungsverbot der personenbezogenen Daten von Drittländern. Zudem müssen die Verantwortlichen (in diesem Fall die Hochschulen) die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung einhalten: die Datenminimierung, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Transparenz, Intervenierbarkeit und Nichtverkettung der erhobenen personenbezogenen Daten.
Neben einer schriftlichen Stellungnahme der LKS und der Rostocker Studierendenschaft sind dort auch die Ergebnisse aus den Beratungen der einzelnen Fraktionen und dem Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachzulesen.

Während der Debatte im Landtag fand in Schwerin eine relativ kurzfristig geplante Demonstration der Studierendenschaften statt. Diese wurde auch vom NDR begleitet, bei dem auch der Rostocker AStA-Vorsitzende in einem Interview zur Sprache kam; insgesamt konnte so ein Zeichen gesetzt werden.

Welche Regelungen gelten fortan für Online-Prüfungen an unserer Uni?

Die Ergänzungssatzung ist inzwischen durch die letzten Instanzen bestätigt und hochschulöffentlich bekannt gemacht worden. Was diese Satzung konkret für eure Prüfungen bedeutet, könnt ihr in einem Folgeartikel des webmoritz. in den nächsten Tagen nachlesen. Wer selbst einen Blick in die Paragrafen werfen möchte, kann diese hier auffinden.

Beitragsbild: Annica Brommann

Coronabedingte Verlängerung der Regelstudienzeit

Coronabedingte Verlängerung der Regelstudienzeit

Das Kabinett Mecklenburg-Vorpommerns hat nach Antrag der SPD am 08. September 2020 eine Änderung des Landeshochschulgesetzes beschlossen, wodurch die starken Einschränkungen des diesjährigen Sommersemesters abgefedert werden sollen. [Nachtrag: Diese Änderung wird nun dem Landtag vorgelegt, welcher das nächste Mal am 23. September tagen wird.] Vor allem für BAföG-Beziehende ist dies eine dringende Maßnahme, damit die Coronapandemie nicht zu Lasten der Studierenden fällt. Mit der Verlängerung der Regelstudienzeit um ein Semester erhöht sich dementsprechend auch die BAföG-Höchstbezugsdauer, die damit nicht mehr der aufwendigen Einzelfallprüfung unterliegen soll. Die Wissenschaftsministerin Bettina Martin sagte dazu: „Der Beschluss ist ein wichtiges Signal an die Studierenden. Wir müssen verhindern, dass sie durch die Einschränkungen in der Corona-Krise Nachteile haben, wenn sie ihr Studium um ein Semester verlängern müssen.“

Im Greifswalder Studierendenparlament hatte es bisher zwei Anträge gegeben, die genau diese Korrektur der Regelstudienzeit forderten. Der erste wurde bereits in der ersten ordentlichen Sitzung (TOP 11) dieser Legislatur gestellt, der zweite folgte in der dritten ordentlichen Sitzung (TOP neu 10) und griff die Ungleichbehandlung der Studierenden innerhalb der Uni, aber auch im Vergleich zu anderen Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern auf. In der 3. außerordentlichen Sitzung das Parlaments fanden Gespräche mit den Prorektor*innen statt, in denen geäußert wurde, dass es zwar von Seiten des Rektorats Verständnis und Bemühen für eine Verlängerung der Studienzeit gäbe, das Ganze aber vom Landesministerium abhängig sei und dieses nun mal eine bundesweite Einigung anstrebe.

Die Pressemitteilung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Presse/Aktuelle-Pressemitteilungen?id=163644&processor=processor.sa.pressemitteilung&sa.pressemitteilung.sperrfrist=alle

Beitragsbild: xaviandrew auf Pixabay