Durch die kürzlich beschlossene 26. BAföG-Änderung steigen nicht nur die Fördersätze, sondern auch die Freibeträge. Im Klartext bedeutet das: Ihr kommt leichter an noch mehr Geld!
Insgesamt wird der aktuelle monatliche Förderhöchstsatz von 735 Euro ab Wintersemester 19/20 auf 853 Euro und in einem zweiten Schritt ab dem Wintersemester 20/21 auf 861 Euro erhöht. Dies kommt in jedem Fall allen Empfängern zugute, die nicht mehr zuhause bei ihren Eltern wohnen, denn die enthaltene Wohnkostenpauschale wird von 250 Euro auf 325 Euro angehoben.
Ebenfalls werden die Einkommensfreibeträge der Eltern bis zum Wintersemester 20/21 in drei Schritten um 16 Prozent angehoben. Das Einkommen Eurer Eltern ist für den Erhalt und die Höhe des BAföG entscheidend. Je mehr sie verdienen, desto weniger oder im schlimmsten Fall gar keinen Anspruch habt Ihr auf die Förderung. Ab dem kommenden Semester kann es nun sein, dass Ihr einen BAföG-Anspruch habt, obwohl Eure Eltern bis jetzt immer zu viel verdient haben. Beantragt BAföG also auf jeden Fall, auch wenn es in den letzten Jahren nicht geklappt hat!
Eine Erhöhung des Vermögensfreibetrags von 7.500 Euro auf 8.200 Euro ermöglicht es neben dem Bezug von BAföG noch größere finanzielle Rücklagen anzulegen. Der Kinderbetreuungszuschlag wird zusätzlich angehoben und zwar von 130 Euro auf 150 Euro monatlich.
Alle mit einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung profitieren ebenfalls von den Erhöhungen. So gibt es demnächst statt 71 Euro ganze 84 Euro als Zuschlag zur Krankenversicherung und einen Pflegeversicherungszuschlag von 25 Euro statt 15 Euro.
Viele haben Angst sich wegen dem Erhalt von BAföG hoch zu verschulden, wissen meist aber gar nicht, dass nur die Hälfte aller erhaltenen Gelder und höchstens 10.000 Euro zurückgezahlt werden müssen. Wer seine Schulden nach dem Studium auf einen Schlag zurückzahlen kann, erhält zusätzlich noch Nachlässe.
Aber was ist, wenn ich mein Studium abbreche oder später nicht genug verdiene? Auch hier gelten ab dem Wintersemester 19/20 verbesserte Regelungen. Bei einem niedrigen Einkommen könnt Ihr eine kleinere Rate als die im Regelfall 130 Euro betragende monatliche Rückzahlung beantragen. Trotzdem seid Ihr nach 77 Monaten (6,5 Jahren) schuldenfrei, auch wenn Ihr tatsächlich weniger als 10.000 Euro zurückgezahlt habt. Personen, welche aufgrund ihrer finanziellen Lage gar kein Geld zurückzahlen können, wird die gesamte Restschuld nach 20 Jahren Rückzahlungsbemühungen erlassen.
Alle Studierenden können von dieser neuen Rückzahlungsregelung profitieren. Wenn Ihr bereits BAföG erhalten habt, bleibt Ihr grundsätzlich zwar im alten Regelungssystem für die Rückzahlung (Schulden werden nur aufgeschoben und nicht erlassen), könnt aber in das neue Regelungssystem wechseln. Dafür müsst ihr dem BAföG-Amt über Eure Entscheidung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung Bescheid geben. Die Neuregelung gilt ab September 2019.
Alle weiteren Änderungen und mehr Informationen zum BAföG findet ihr hier. Wie man einen BAföG-Antrag stellt und welche Ansprechpartner in Greifswald dafür zuständig sind, könnt Ihr auf der Seite des Studierendenwerks Greifswald einsehen.
Beitragsbild: Nina Jungierek
Teile dieses Tickers könnten die Studierendenschaft verunsichern 😀
– besondere Teile am Ende des Tickers könnten konservative Leser*innen in Verlegenheit bringen.