Ein Artikel von Svenja Fischer und Annica Brommann
Nach über einem Jahr Corona gibt es endlich eine rechtliche Grundlage für digitale Prüfungen. Was ihr vor und während der Prüfung beachten müsst, bei was für Problemen ihr euch an die Uni wenden könnt und wie die Prüfungen ablaufen, erfahrt ihr in diesem Artikel.
Aber zunächst kurz zu den Hintergründen: Das Landeshochschulgesetz, welches auch die Grundlage für unsere Uni bildet, wurde am 21. Juni 2021 novelliert. Neben der Verlängerung der Regelstudienzeit wurde dabei auch ein rechtlicher Rahmen für Online-Prüfungen gesetzt und an unserer Uni entsprechend in einer Ergänzungssatzung ausgearbeitet. Die Hintergründe könnt ihr in Teil 1 dieser Artikelreihe nachlesen. Die Satzung gilt zunächst für die kommenden Prüfungen, langfristig soll auch die Rahmenprüfungsordnung entsprechend geändert werden.
Formen der Online-Prüfung
§ 2 Online-Prüfungen, § 3 Prüfungsmodalitäten
Online-Prüfungen können in verschiedenen Formaten abgehalten werden. Dazu zählen:
- schriftliche Aufsichtsarbeiten als Fernklausuren
- mündliche oder praktische Fernprüfungen (Videokonferenzen)
- Einzel- oder Gruppenprüfungen
- können auch ein Referat oder eine Präsentation umfassen
Für alle Prüfungen gilt, dass die Teilnahme an ihnen grundsätzlich auf freiwilliger Basis für die Studierenden erfolgt. Mit der Anmeldung erteilt ihr auch gleichzeitig eure Zustimmung für die jeweilige Prüfungsform.
Vor der Prüfung
§ 3 Prüfungsmodalitäten
Prüfungsanmeldung und Rücktritt:
- In der Regel muss die Prüfungsform spätestens in der zweiten Vorlesungswoche angekündigt werden.
- Sollte dies nicht möglich sein, muss die Ankündigung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen. Wenn ihr euch dann schon für die Prüfung angemeldet habt, aber keine Online-Prüfung ablegen möchtet, könnt ihr von eurem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Die Frist dafür liegt im Normalfall bei 10 Tagen vor der Prüfung, aktuell sogar nur bei 3 Tagen. Hierzu wendet ihr euch an das Prüfungsamt.
- Allen Studierenden muss im Vorfeld die Möglichkeit gegeben werden, die Prüfungssituation in Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung hin zu testen.
Technik und Räumlichkeiten:
- Wenn es euch an Technik oder Räumlichkeiten mangelt, könnt ihr euch an eure Prüfperson oder euer Institut wenden. Solange ihr eure Gründe glaubhaft macht, muss euch die Uni die Ausstattung in vertretbarem Rahmen zur Verfügung stellen, beispielsweise mit einem Laptop oder Prüfungsraum. Das ist in jedem Fachbereich etwas anders organisiert, die Prüfenden sollten davon aber alle in Kenntnis gesetzt sein.
Während der Prüfung
§ 3 Prüfungsmodalitäten – § 8 Technische Störungen
Zu Beginn der Prüfung:
- Ihr müsst euch zu Beginn mit einem Lichtbildausweis authentifizieren und könnt nur bei klarer Identität an der Prüfung teilnehmen.
- Es dürfen sich keine weiteren Personen mit euch im Raum aufhalten.
- Das Aufsichtspersonal der Universität führt die Videoaufsicht durch und muss ein Protokoll anfertigen, in dem auch technische Störungen festgehalten werden.
- Bei Aufforderung durch das Aufsichtspersonal sind Kamera und Ton einzuschalten (Computer oder auch Smartphone) und ein ausreichender Bildausschnitt zur Kontrolle einzustellen. Dabei solltet ihr so von dem Kamerabild erfasst werden, wie es für die Aufsicht nötig ist, „und der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden“.
Datenerhebung und Technik:
- Eine Aufzeichnung der Prüfung oder Speicherung der Bild- oder Ton-Daten ist unzulässig.
- Die Datenerfassung geschieht auf Basis der DSGVO, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Ihr sollt in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber informiert werden, wofür die Daten verarbeitet und wie sie wieder gelöscht werden.
- Notwendige Installation für Programme, Lernmanagementsysteme, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme oder andere technische Hilfsmittel wie etwa Browser-Add-Ons sind nur unter folgenden Aspekten zulässig:
- Sie dürfen nur während der Prüfung zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen aktiv sein.
- Die Informationssicherheit des betroffenen Gerätes wird nicht beeinträchtigt.
- Es gibt keine Verletzung der Vertraulichkeit von Informationen.
- Eine vollständige Deinstallation muss möglich sein.
Täuschungsversuche oder technische Störungen:
- Bei Verdacht auf einen Täuschungsversuch dürfen die Aufsichts- oder Prüfungsperson die Prüfung unterbrechen: Es muss mit Hilfe der Kamera eine Kontrolle des Raumes auf eventuelle weitere Personen oder auf nicht zugelassene Hilfsmittel ermöglicht werden. Eine Verweigerung führt zu Nichtbestehen der Prüfung.
- Bei größeren technischen Störungen wird die Prüfung abgebrochen und nicht gewertet, bei geringer Störung kann die Prüfung danach fortgesetzt werden. Eine geringe Störung definiert sich vornehmlich darüber, dass in der Zwischenzeit kein Täuschungsversuch unternommen werden konnte.
- Bei Störung nach dem Hauptteil der Prüfung kann diese nach Ermessen der Prüfperson ohne Videokonferenzsystem fortgesetzt und abgeschlossen werden.
- Wenn ihr für die Störung verantwortlich seid, also wenn ihr die technischen und organisatorischen Voraussetzungen grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht sichergestellt habt, kann die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden.
Alles Wichtige auf einen Blick:
– Die Ergänzungssatzung, in der all die Punkte nochmal ausführlicher aufgeführt sind.
– Das Zentrale Prüfungsamt, an das ihr euch bei Fragen wenden könnt.
– Eure FSR und das AStA-Referat für Studium und Lehre können euch bei Fragen ebenfalls weiterhelfen.
Beitragsbild: Lea Heidelmann