Fast zwei Monate hatte sich das Bildungsministerium für eine Entscheidung Zeit gelassen.
Nachdem immer wieder betont wurde, dass die Änderung der Ordnung Sache der Universität sei und die Genehmigung deshalb reine Formsache, gibt es nun eine Antwort aus dem Ministerium. Die Änderung des Namens der Universität ist auf formal falschem Weg zustande gekommen. Laut Aussage des Ministeriums hätte zunächst der engere Senat darüber abstimmen müssen, danach hätte erst der erweiterte Senat abstimmen können. Birgit Hesse dazu in einer Pressemitteilung:
Die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald kann also eigenständig festlegen, ob sie den Namenszusatz ‚Ernst Moritz Arndt‛ streichen will oder nicht. Inhaltlich mische ich mich in dieses Vorhaben nicht ein und will es auch nicht bewerten. Aber das Beschlussverfahren über eine Änderung der Grundordnung muss rechtskonform ablaufen. Dies ist nach Auffassung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht erfolgt. Bevor der erweiterte Senat seinen Beschluss fasst, hätte sich der engere Senat der Hochschule mit der Änderung der Grundordnung befassen müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt
Was das für die anderen Ordnungsänderungen bedeutet, die im gleichen Verfahren abgestimmt wurden, ist unklar. Damals hatte es keine Einwände gegen das Verfahren gegeben.
Beitragsbild: Andrea Dittmar
Tradition verpflichtet! Heinrich Rubenow Universität Greifswald!
Es wäre cool, wenn wir hier mal die entsprechenden Paragraphen sammeln könnten. Ich kann bis jetzt nur § 13 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes MV als Grund der Ablehnung bieten (Quelle: Antrag der AfD-Fraktion im Mecklenburger Landtag vom 8. 3. — und ja, es wurmt mich, diese Fraktion als Quelle angeben zu müssen).
Darin wird auf die Grundordnung verwiesen. Aber wo genau steht das Prozedere zum Ändern der Grundordnung unter Einbeziehung des engeren Senates? Danke!
Im Landeshochschulgesetz (LHG) steht’s, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 81 Abs. 1 u. 8. Man muss wegen § 81 Abs. 8 das „Konzil“ als „erweiterter Senat“ lesen und den „Senat“ als „engerer Senat“. Fertig ist die Laube. Das Problem war (bzw. ist es immer noch), dass dieses vom (ranghöheren) Gesetz vorgesehene zweiaktige Verfahren in der (rangniedrigeren) Grundordnung nicht umgesetzt ist. Dort findet sich in § 19 Abs. 1 Nr. 1 die nur einaktige Beschlussfassung durch den erweiterten Senat. That’s basically all there is to it…
@schlaubi: Danke! You saved my day… 🙂