Keine Rückmeldegebühr mehr an der Greifswalder Universität

Über zweieinhalb Jahre dauerte das Normenkontrollverfahren. Am 19. März dieses Jahres gab nun das Oberverwaltungsgericht Greifswald das Urteil bekannt. Der erhobenen Verwaltungsgebühr von zehn Euro an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität fehlt die notwendige Rechtsgrundlage. Und wurde somit als rechtsungültig erklärt.

Positiv für die Studenten

Seit dem Wintersemester 2005/2006 zahlt jeder Student der Greifswalder Universität zusätzlich zum Semesterbeitrag von 40,50 Euro eine Rückmeldegebühr in Höhe von zehn Euro. Die Einführung dieser Gebühr wurde im Dezember 2004 im Senat trotz der Einwände der studentischen Vertreter beschlossen. Als Grund führte man die hohen Verwaltungskosten an, die die Universität nicht mehr allein tragen wollte und konnte. Von der Rechtswidrigkeit dieser Gebühr überzeugt, zog der damalige hochschulpolitische Referent Simon Sieweke unterstützt vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) vor Gericht. Der AStA argumentierte, dass es sich um eine „versteckte Studiengebühr“ handle. Ein Studium in Mecklenburg-Vorpommern sei aber sowohl nach der Landesverfassung als auch nach dem Landeshochschulgesetz gebührenfrei. „Damals hat sich niemand anderes gefunden, der klagen wollte und den Mut hatte, das über Jahre zu machen“, sagt Sieweke. Inzwischen ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Hamburg tätig. Die gewonnene Klage sieht er als sehr positiv für die Studentenschaft, gesteht aber gleichzeitig: „Ich bin auch froh, dass es jetzt vorbei ist.“ Doch der Triumph kann nicht vollständig genossen werden. Die endgültige Reaktion der Universität gilt es noch abzuwarten. Der Rektor Rainer Westermann äußert: „Die Universität akzeptiert zwar das Urteil, hält es aber nicht für richtig.“ Jedes Semester gingen der Hochschule dadurch rund 100.000 Euro verloren. Geld, mit dem vergleichsweise 2,5 Wissenschaftlerstellen finanziert werden könnten. Wenn das schriftliche Urteil bei der Universitätsleitung vorliegt, will die Hochschule erst den Urteilsbeschluss überprüfen, um dann zu entscheiden, ob sie eine Zulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreicht, berichtet Westermann.  

Rückzahlung bei Widerspruch

Zudem ist die Frage noch unbeantwortet, was mit den Einnahmen aus der Rückmeldegebühr geschehen wird. Mit dem Einsetzen des Gerichtsverfahrens blieben diese Gelder unangetastet und wurden separat zurückgelegt. Da die Rechtsgrundlage nicht vorhanden ist, fordert der AStA die Rückerstattung der Gebühr an alle Studenten. Wer seit 2005 die Gebühr bezahlt, dem würde folglich der Maximalbetrag von 60 Euro zustehen. An wen aber die Rückzahlung letztendlich erfolgt, ist eine Rechtsfrage und wird voraussichtlich über das Urteil geregelt. Nach derzeitigen Informationen sind nur die Studenten berechtigt, die einen schriftlichen Widerspruch gegen die Verwaltungsgebühr eingelegt haben. Aussagen des Studentensekretariats zufolge sind circa 1500 Einwände seit Beginn der Klage eingegangen. Auch jetzt ist es rechtlich für jeden Studenten noch möglich einen Widerspruch einzulegen. Rückwirkend zählt dieser für den Zeitraum von einem Jahr, wodurch immerhin 20 Euro erstattet werden könnten. Definitiv haben auch die Studenten ein Rückzahlungsrecht, die bereits die Universität verlassen haben, „denn so ein Widerspruch verlöscht nicht, nur weil man an der Uni nicht mehr eingeschrieben ist“, weist der Referent für Hochschulpolitik Konstantin Keune hin.

Erfolgt eine Regelung über das Urteil nicht, so müssen AStA und Universität miteinander verhandeln. Was aber mit dem restlichen Geld passiert, das die Universität nicht zurückzahlen muss, ist ungewiss.

Tragweite des Urteils

Mit Interesse ist ebenfalls die Reaktion an den anderen staatlichen Hochschulen des Landes zu verfolgen. Während sich die Universität Rostock bereits vor drei Jahren gegen eine Erhebung der Verwaltungsgebühr ausgesprochen hat, sieht das an den Fachhochschulen in Stralsund, Wismar und Neubrandenburg anders aus. Keune sagt hierzu: „Die Tragweite des Urteils ist abzuwarten. Ich könnte es mir aber vorstellen, dass auch an den anderen Hochschulen die Verwaltungsgebühr gekippt wird, da auch hier die Rechtsgrundlage nicht vorhanden ist.“

Geschrieben von Cornelia Bengsch