Einmaleins rund um den Mietvertrag.

Neu in der Stadt? Ja, warum? Na, hast du schon eine neue Bude? Ja, aber irgendwie hatte ich bei dem Vermieter ein ungutes Gefühl. Warum? Hat er gleich am Anfang das halbe BAföG von Dir kassiert? Mhh, leider ja…war das nicht korrekt?

Was ist Miete und warum zahle ich überhaupt fast mein ganzes BAföG dafür?

Die meisten Menschen denken bei Miete gleich an Ihre eigene Wohnraummiete, aber es gibt verschieden Arten von Mieten. Hier soll näher auf die Miete von Wohnräumen eingegangen werden. Mit der Mietrechtsreform vom 01. September 2001 hat sich einiges geändert. Jedoch meistens zu Gunsten der Mieter, da der Gesetzgeber die Mieter mehr als die Vermieter bzw. Eigentümer von Wohnraum schützt.

Wo ist das Mietrecht geregelt?

Das Mietrecht ist in den §§ 535 – 580 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und bestimmt die Rechtsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter.

Was ist im Mietvertrag zu beachten?

Der Mietvertrag ist die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Ein Mietvertrag unterliegt grundsätzlich keiner Form. Ist das Mietverhältnis jedoch länger als ein Jahr angesetzt, so gilt es laut § 550 BGB auf unbestimmte Zeit und muss schriftlich erfolgen.

Was sollte mindestens alles im Mietvertrag verankert sein?

Zunächst einmal sind die Vertragsparteien, Mieter und Vermieter, aufzuführen. Danach wird der Mietgegenstand beschrieben. Das heißt, hier muss alles aufgeführt werden was der Mieter laut Vertrag mietet. In der Regel ist es nur der Wohnraum, aber auch Einbauküchen oder Stellplätze können mitgemietet werden.

Hinweis: Sollte einmal ein Küchengerät z. B.  der Kühlschrank einer gemieteten Einbauküche defekt sein, so rennt bitte nicht zum Hausmeister oder kauft diesen gar selbst. In solch einem Fall sollte der Vermieter (Eigentümer oder die eingesetzte Hausverwaltung) angeschrieben und der Vorfall gemeldet werden. Daraufhin ist der Vermieter verpflichtet zu reagieren, da die Mietsache nicht mehr im vertragsgemäßen Zustand ist. Liegt kein schadhaftes vorsätzliches Handeln beim Mieter, so hat der Vermieter das Gerät anstandslos zu ersetzen.

Des Weiteren ist wie bereits gesagt die Art des Mietverhältnisses zu benennen. Entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Dabei ist der Beginn des Mietverhältnisses mit dem Datum festzuhalten.

Hinweis: Es kann mit dem Vermieter eine mietfreie Zeit vereinbart werden (nur bei Angebotsüberhang an Wohnungen durchsetzbar) bzw. aus umzugstechnischen Gründen eine frühere Schlüsselübergabe arrangiert werden.

Wann kann ich meine Wohnung kündigen?

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Grundsätzlich ist der Mietvertrag schriftlich zu kündigen!

Ordentliche Kündigung: Die Kündigung ist am dritten Werktag eines Monats zum  Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Das heißt, dass man zum Beispiel spätestens am 03.12.06 sein Kündigungsschreiben bei der jeweiligen Hausverwaltung beziehungsweise Vermieter versendet hat. Das Mietverhältnis besteht danach noch im ganzen Monat Dezember und Januar. Warum sich hier der Gesetzgeber wieder seiner Beamtensprache hingibt, bleibt uns wohl verschlossen.

Der Vermieter hingegen kann den Mietvertrag ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Ein berechtigtes Interesse liegt vor wenn,

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft in erheblichen Maße verletzt hat,
2. der Vermieter die Wohnung für sich oder einen seiner Familienangehörigen überlassen möchte,
3. der Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleidet (zum Beispiel das bebaute Grundstück nicht mehr anderweitig nutzen kann).

Außerordentliche fristlose Kündigung:
Der Mieter und der Vermieter können aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1. dem Vermieter die Mietsache nicht vertragsgemäß rechtzeitig gewährt wird beziehungsweise nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht mehr gewährt wird. Das heißt, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht nach kommt und die Mietsache dem Mieter nicht rechtzeitig oder gar nicht mehr zur Verfügung steht,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters im erheblichen Maße verletzt oder die Mietsache unbefugt einen Dritten überlässt,
3. der Mieter für zwei aufeinander folgende Monate keine Miete zahlt beziehungsweise mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete im Rückstand ist.

Achtung: Besteht ein wichtiger Grund aus nur einer verletzten Pflicht des Mietvertrages, muss zunächst eine Abmahnung erfolgen beziehungsweise eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden.

WICHTIG: Bevor man allerdings auf die harten Geschütze der Paragraphen im BGB zurückgreift, sollte man nicht vergessen, dass hinter einer Hausverwaltung oder einem Eigentümer auch nur Menschen und natürlich wirtschaftliche Interessen stehen. Also, ist das BAföG mal wieder für wichtige Bauteile am Golf IV oder bei Douglas draufgegangen, so wirkt ein einfacher Anruf manchmal Wunder. Im Mietverhältnis sollte stets eine gute Kommunikation zwischen beiden Parteien bestehen und so kommt es in der Praxis auch oft zu Kompromissen auf beiden Seiten.

In diesem Sinne: einmal öfter anrufen wenn es brennt. Das bedeutet auch schöneres und stressfreieres Wohnen.

Geschrieben von André Bruchmann