Greifswald – die Unistadt. Und die Stadt der Radfahrer*innen. Die meisten von uns bewegen sich täglich mit dem Fahrrad durch Greifswald und Umgebung. Doch was darf man dabei eigentlich machen und was nicht? Schließlich ist es als Radfahrer*in leicht, sich noch schnell irgendwo durchzuschlängeln oder die 100 m ohne Licht zu fahren.
Wie muss ein verkehrstaugliches, sicheres Fahrrad aussehen? Ein verkehrstaugliches Fahrrad braucht zwei funktionierende Bremsen, eine für das Vorder- und eine für das Hinterrad. Außerdem muss eine gut hörbare Klingel am Rad angebracht sein. Das Vorderlicht muss weiß sein und das Rücklicht rot. Blinkende Lichter sind nicht erlaubt. Auch akku- oder batteriebetriebene Lichter sind seit 2013 ok. Zudem braucht das Rad mehrere Reflektoren: Einen weißen für vorne und einen roten für hinten, für jedes Rad zwei gelbe Speichenreflektoren, genauso wie für die Pedale.
Bei Dunkelheit ohne Licht fahren? Geht natürlich gar nicht und ist vor allem für euch selbst gefährlich. Das Licht muss übrigens schon ab Beginn der Dämmerung eingeschaltet werden und auch wenn die Sichtverhältnisse es generell erfordern.
Radwege müssen immer benutzt werden? Es gibt verschiedene Typen von Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Fahrräder. Da sind zum einen die benutzungspflichtigen Radwege. Sie sind durch ein rundes, blaues Schild, auf dem ein Fahrrad abgebildet ist, gekennzeichnet. Ist dieses Schild nicht vorhanden, handelt es sich um einen nicht benutzungspflichtigen Radweg. Hier darf man entscheiden, ob man lieber auf der Straße fahren möchte. Ansonsten gibt es noch die Fahrradschutzstreifen, die Teil der Straße sind. Hier gilt keine Benutzungspflicht, sondern nur das Rechtsfahrgebot. Autofahrer*innen dürfen auf diesen weder halten noch parken und die gestrichelte Linie nur in Ausnahmefällen kurz befahren, wenn dabei keine Radfahrer*innen behindert oder gefährdet werden. Auf Gehwegen dürfen nur Kinder bis 10 Jahre fahren, sowie eine Begleitperson, die älter als 16 Jahre ist. Außer der Fußweg ist durch das Schild „Fahrrad frei“ freigegeben. Dann darf allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden und Fußgänger*innen haben immer Vorrang.
Nebeneinander fahren? Ist erlaubt, solange genug Platz ist. Nur wenn andere Verkehrsteilnehmer*innen behindert werden, muss hintereinander gefahren werden. In Fahrradstraßen, oder wenn ihr in einem geschlossenen Verband mit mehr als 15 Menschen fahrt, zum Beispiel in einer sogenannten „Critical Mass“, ist nebeneinander fahren grundsätzlich erlaubt. Bei einer Critical Mass dürft ihr übrigens nicht nur nebeneinander, sondern auch gemeinsam über eine Ampel fahren. Das heißt, wenn die Ersten der Gruppe bei Grün fahren, darf die gesamte Gruppe weiterfahren, auch wenn die Ampel für die letzte Person in der Zwischenzeit auf Rot schaltet. In einer Fahrradzone haben Radfahrer*innen grundsätzlich Vorrang und dürfen nicht behindert werden.
Autofahrer*innen, die zu dicht überholen, den Spiegel beschädigen? Ist natürlich verboten. Auch wenn ich das Bedürfnis danach sehr gut nachvollziehen kann, wenn ein Auto mal wieder mit weniger als den vorgeschriebenen 1,5 m an einem vorbeifährt (innerorts, außerorts sind es 2 m). Genauso sieht es aus, wenn wieder einmal ein Auto auf unerlaubte Weise auf dem Fahrradschutzstreifen hält oder parkt.
Richtiges Abbiegen? Fußgänger*innen, die die Straße überqueren, in die abgebogen wird, haben Vorrang. Das Abbiegen muss rechtzeitig angezeigt werden. Das heißt vor und nicht während des Abbiegevorgangs.
Musik hören? Ist erlaubt. Allerdings nur so, dass der Verkehr wahrgenommen werden kann und das Gehör nicht durch die Musik beeinträchtigt ist. Also am besten mit nur einem Kopfhörer.
Handynutzung? Ist hingegen absolut verboten. Und auch hier gilt wieder: Das ist besonders für euch gefährlich, weil ihr nicht auf den Verkehr achten könnt, und leider die Verwundbareren seid, wenn ein SUV euch rammt.
Wie viel Alkohol darf man getrunken haben? Anders als beim Autofahren darf man als Radfahrer*in mit bis zu 1,59 Promille fahren (beim Autofahren sind es 0,49 Promille). Das gilt allerdings nicht in der Probezeit. Es kann aber schon ab 0,3 Promille zu einer Strafanzeige kommen, wenn auffällig gefahren wird oder andere Verkehrsteilnehmer*innen gefährdet werden. Radfahren unter Alkoholeinfluss kann auch zum Entzug des Führerscheins führen. Übrigens: ein Bier mit 0,5 Liter hat ungefähr 0,5 Promille und pro Stunde werden 0,1 Promille abgebaut. So könnt ihr euch leicht ausrechnen, mit wie viel Promille ihr etwa unterwegs seid. Natürlich ist das von Mensch zu Mensch unterschiedlich und hängt unter anderem von Größe und Gewicht der jeweiligen Person ab.
Insgesamt gelten für Radfahrer*innen die gleichen Regeln, wie für das Führen von Kraftfahrzeugen. Radfahrer*innen müssen sich genauso an Vorfahrtsregeln halten, Verkehrsschilder beachten und sich an den Grundsatz der „Gegenseitigen Vor- und Rücksicht“ halten. Bis dahin: Fahrt sicher!
Foto: Louise Guillemot