Am 20. April dieses Jahres kam es zu einer Verhandlung am Rostocker Arbeitsgericht, die für viele studentische Beschäftigte in Verwaltungsaufgaben für Veränderungen sorgen könnte. Bereits in den letzten Jahren gab es des Öfteren ähnliche Klagen und Rechtssprechungen, was die Beschäftigung studentischer Hilfskräfte in Verwaltungstätigkeiten betrifft – in Berlin wurden bereits erste Maßnahmen getroffen. Anderen Hochschulen geht langsam der Po auf Grundeis. Darüberhinaus machen die Gewerkschaften Druck, um einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte zu erkämpfen. Klage? Studentische Beschäftigte? Verwaltungstätigkeiten? Tarifvertrag? Was? Wir erklären es Euch!

Vor dem Arbeitsgericht Rostock klagte ein Student mit Hilfe der GEW (Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft) und dem DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund). Grundlegend ging es dabei um die Anstellung als studentische Hilfskraft und die Vertragsbedingungen. Dass die Vertrags- und Arbeitsbedingungen von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften nicht unbedingt den Vorzeigebedingungen des deutschen Arbeitsmarktes entsprechen, ist manchen klar, aber noch lange nicht allen studentischen Beschäftigten. Dabei gehören von allen Beschäftigten an M-Vs Hochschulen ganze 28,4% der „Statusgruppe: wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte“ an. Für das Jahr 2020 beliefen sich die exakten Zahlen auf 8.462 Beschäftigte an allen Hochschulen M-Vs, von denen 2.406 Beschäftigte Hilfskräfte waren.

Arbeiten, um das Studium zu finanzieren

In den Wintersemestern 2020/2021 und 2021/2022 waren rund 2,49 Millionen Menschen an deutschen Hochschulen eingeschrieben. Durch BAföG unterstützt wurden dabei lediglich 465.543 Studierende. Somit bezieht der Großteil der Studierenden den Lebensunterhalt aus anderen Quellen. Zu diesen Quellen gehören Eltern und weitere Angehörige, aber auch die eigene Erwerbstätigkeit. Laut dem Statistischen Bundesamt zeigen die Zahlen für das Jahr 2019, dass etwas mehr als die Hälfte der Studierenden durch ihre Angehörigen monetär unterstützt wird und ein Drittel der Studierenden von der eigenen Erwerbstätigkeit lebt. Klassische Jobs für Studierende findet man in der Gastronomie und im Einzelhandel – Regale einräumen, an der Kasse arbeiten. Viele Studierende haben jedoch auch das Privileg, an ihrer Hochschule als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft zu arbeiten. Doch ist das überhaupt ein Privileg?

Hochschulen locken die Studierenden mit „klaren“ Arbeitsverträgen, einem Fuß in der Tür der Wissenschaft und Rücksichtnahme auf Prüfungsphasen. Studentische Hilfskräfte erhalten zumindest Mindestlohn und man muss sich nicht mit unfreundlichen Gästen in der Gastronomie herumschlagen, die nicht einmal Trinkgeld geben wollen. Eigentlich klingt das alles sehr gut und voll cool und praktisch. Arbeitsrechtlich ist hier jedoch einiges fragwürdig. Das könnt ihr euch gar nicht vorstellen, weil die Universitäten ja staatliche Institutionen sind? Let’s see what’s coming next!

Die rechtlichen Hintergründe

Gehen wir einmal in die rechtliche Materie. Betrachtet man die zwei Seiten Arbeitsvertrag, die uns die Universität Greifswald vorsetzt, stehen in diesen zwei Paragraphen drin, auf die sich bezogen wird: Einmal Paragraph 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und Paragraph 79 des Landeshochschulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V). Den genauen Text findet ihr sowohl in den Verlinkungen, als auch in den folgenden Aufklappboxen:

§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten (WissZeitVG)
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
§ 79 LHG M-V – Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte

(1) Den wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften obliegen Dienstleistungen in der Lehre, Forschung und in Entwicklungsvorhaben sowie die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfordern. Als Tutorinnen und Tutoren unterstützen sie im Rahmen der Studienordnungen studentische Arbeitsgruppen im Studium. Sie werden mit weniger als der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt.

(2) Die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte werden einem Fachbereich, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit zugeordnet. Diese sind für die fachliche und didaktische Betreuung der Tutorien verantwortlich. Soweit sie dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors oder einem sonstigen Hochschulangehörigen mit Lehr- und Forschungsaufgaben zugewiesen sind, sind diese weisungsbefugt.

(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Hilfskraft ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt.

(4) Die Befristung von Arbeitsverhältnissen der wissenschaftlichen Hilfskräfte, die bereits ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Grad abgeschlossen haben, ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz besagt demnach im Groben erst einmal, wie lang so ein Vertrag befristet sein darf. Außerdem müssen studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte immatrikulierte Studierende sein und ihre Arbeitsverträge dürfen innerhalb der maximalen Laufzeit verlängert werden. Das kann vermutlich jede*r aus diesen zwei Sätzen herauslesen. Die jeweiligen Landeshochschulgesetze bzw. Hochschulrahmengesetze der Länder regeln die genaueren rechtlichen Punkte der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte.

Im Landeshochschulgesetz M-V wird klarer definiert, was eigentlich eine studentische und eine wissenschaftliche Hilfskraft ist. Außerdem werden die Arbeitsbereiche studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte betrachtet. Diese Arbeitsbereiche liegen „in der Lehre, Forschung und in Entwicklungsvorhaben sowie die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfordern“.

Gerade der letzte Teil des ersten Satzes aus Paragraph 79 (1) LHG M-V ist von immenser Bedeutung. Denn daraus ergibt sich, dass Tätigkeiten in Rechenzentren, (Studierenden)Sekretariaten, Bibliotheken und International Offices eben nicht rechtens sind. Studentische Hilfskräfte in diesen Bereichen haben einen Anspruch auf Tarifvergütung, teils sogar unbefristete Arbeitsverträge und vor allem: vernünftige Arbeitnehmer*innenrechte. Bedeutet im Umkehrschluss jedoch auch: Hilfskräfte, die in tatsächlichen Hilfskraftstellen arbeiten, stehen diese Rechte nicht zu. Schade Schokolade.

Warum klagen? Die Bedingungen sind ja okay.

Ja, die Bedingungen sind okay. Aber mehr eben auch nicht. Seit zwei Jahren gibt es nun immerhin einen Paragraphen zum Erholungsurlaub in studentischen Arbeitsverträgen – zuvor gab es keinerlei Erklärungen zu Urlaub und ob dieser den Studierenden überhaupt zusteht. Bis heute ist nicht vollständig geklärt, wie man seinen Urlaub „einreicht“. Jede Dienststelle handhabt dies unterschiedlich. Viele Hilfskräfte wissen ebenfalls nicht, dass sich ihr monatlicher Stundensatz – bei Arbeit ohne feste Arbeitszeiten – reduziert, wenn in einem Monat Feiertage auf Werktage fallen. Ja, richtig! Ihr müsst dann weniger arbeiten! Bei festen Arbeitszeiten habt ihr da logischerweise einfach frei, ohne nacharbeiten zu müssen.

An keiner Stelle wird über die Rechte, die studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben, aufgeklärt. Niemand sieht sich in dieser Verantwortung – betrachtet man den (rechtswidrigen) Einsatz einiger Hilfskräfte an Hochschulen, wird deutlich, warum dies nicht die Hochschulen selbst tun. Darüber hinaus steht studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften auch keine Personalvertretung an Hochschulen zu, denn das sind ganz spezielle Rechte.

Doch irgendwer muss doch für Aufklärung sorgen?! Ja – die Gewerkschaften, die sich übrigens für vernünftige Arbeitsbedingungen und Vergütung aller studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte einsetzen. An vielen Hochschulen übernehmen die Aufklärung die Hochschulgruppen der Gewerkschaften. Auch an der Universität Greifswald hat sich eine Hochschulgruppe des DGB neu gegründet – im Interview auf dem webmoritz. könnt ihr mehr darüber erfahren. An anderen Hochschulen klären die Studierendenvertretungen (AStA und StuRa) ebenfalls über die Rechte der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte auf. Manche Studierendenschaften haben sogar eigene Interessensvertretungen gründen können.

Es gibt diverse Handreichungen, in welchen die Gewerkschaften die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Hilfskräften niedergeschrieben haben. Finden kann man solche Handreichungen beispielsweise bei ver.di und auch der GEW. Dort sind verhältnismäßig kurz und absolut verständlich eure Rechte und Ansprüche als Hilfskraft formuliert.

Endlich ist es doch passiert!

In Rostock hat nun scheinbar ein studentischer Beschäftigter gegen seine Anstellung geklagt. Die Begründung liegt in der oben aufgeführten Situation: Als studentische Hilfskraft erhält man an allen Hochschulen – mit Ausnahme Berlin, aber dazu kommen wir noch! – (kurze) befristete Verträge unter der Bedingung, dass man auch Hilfskrafttätigkeiten ausführt. Jedoch war Letzteres bei ihm scheinbar nicht der Fall. Daraus ergibt sich einerseits, dass die Befristung nach Paragraph 6 des WissZeitVG hinfällig ist und andererseits, dass er aufgrund seiner Tätigkeit auch nicht mehr als Hilfskraft vergütet werden darf. Ihm steht danach Tariflohn (und der dazugehörige Tarifvertrag!) zu. Hierzu gab es bereits im Vorfeld wegweisende Urteile. Das Arbeitsgericht Rostock beruft sich auf die beiden Urteile 7 Sa 143/18 des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg und 7 AZR 245/20 des Bundesarbeitsgerichts.

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat das nun potentiell weitreichende Folgen. Viele Stellen an der Universität werden widerrechtlich von Hilfskräften besetzt, obwohl an deren Stelle eigentlich Fachpersonal sitzen, arbeiten und vor allem entsprechend bezahlt werden müsste. Folglich kann es nun durchaus so kommen, dass diese Stellen erst einmal wegfallen und nach und nach zu richtigen Stellen umgewandelt werden. Dies würde aber eben höhere Kosten bedeuten, denn solche Stellen werden entsprechend tarifvertraglich vergütet. In Berlin läuft dieser Prozess bereits seit vielen Jahren mit größeren Problemen.

Oft geschrieben, doch nie erklärt: Tarifvertrag!

So ein Tarifvertrag ist richtig praktisch. In diesem ist im Prinzip alles festgeschrieben. An deutschen Hochschulen – mit Ausnahme von Hessen – gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Ausgehandelt wird dieser von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf Arbeitgeber*innen-Seite und der GEW, ver.di und dem dbb beamtenbund und tarifunion auf Arbeitnehmer*innen-Seite. In so einem Tarifvertrag sind dann verschiedene Punkte klar und deutlich geregelt, wie beispielsweise Arbeitszeiten, Eingruppierung, Urlaubsanspruch, Verfahren im Krankheitsfall und Sonderzahlungen – wie die Corona-Sonderzahlung! Nach Tarifvertrag beschäftigte Personen haben einen Anspruch auf die darin geregelten Punkte. Da der Tarifvertrag jedoch nicht für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte gilt, haben diese auch keine Ansprüche darauf.

Zwischen gesetzlichem Mindestlohn und Höchstsätzen

Was die Vergütung betrifft, hat sich die TdL für etwas Besseres entschieden: festgesetzte Höchstsätze. Richtig, HÖCHSTsätze, nicht Mindestsätze. Außerdem stellt die TdL es den Bundesländern frei, ob studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte eine Sonderzahlung (beispielsweise Weihnachtsgeld) erhalten. Jedoch haben die Hilfskräfte keinen Anspruch auf die Zahlung. Ein kleiner Erfolg ist immerhin der Fakt, dass seit 2008 die Höchstsätze für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte – dank Druck der Gewerkschaften – wieder gestiegen sind und zwar ungefähr mit den Tariferhöhungen der Tarifbeschäftigten. Zwischen den 1990ern und 2008 sind diese Sätze nämlich nicht angepasst worden, während der Tariflohn jedoch erhöht wurde. Außerdem liegen die Sätze der Hilfskräfte – dank gesetzlichem Mindestlohn – bei mindestens 9,82€.

Diese Höchstsätze bedeuten dennoch: Jedes Bundesland kann den Hochschulen das Entgelt der Hilfskräfte eigens vorschreiben, welches zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn (derzeit 9,82€, ab 01.07.2022 bei 10,45€) und dem Höchstsatz der TdL liegt. Außerdem wird dort nach wie vor in die Tarifgebiete Ost und West unterteilt – die Höchstsätze für 2018 im Tarifgebiet Ost lagen somit knapp 48 Cent unter den Höchstsätzen im Tarifgebiet West. Wobei es auch schon an ein Wunder grenzen würde, könnten wir die innerdeutsche Grenze 35 Jahre nach dem Mauerfall bereits hinter uns lassen.

Die Ausnahme oder auch das Paradies: Berlin

In unserer Bundeshauptstadt läuft sicher einiges falsch – eines jedoch nicht: der Zusammenhalt studentischer Beschäftigter und ihr Arbeitskampf. Im Jahr 2018 haben die studentischen Beschäftigten in Berlin mehrere Tage (es waren 41 an der Zahl) gestreikt, unter anderem zur Langen Nacht der Wissenschaft, die nicht nur von Berliner*innen gut besucht wird. Die genaue Chronik zum Streik ist abrufbar zum Nachlesen. Bereits vor vier Jahren forderten die Berliner Studierenden einen Lohn, mit dem es sich in Berlin auch leben lässt – 14€ wurden gefordert. Den Tarifvertrag hatten Berliner Studierende zu diesem Zeitpunkt bereits – die Hochschulen haben sich jedoch bei der Lohnerhöhung quergestellt. Eine Lohnerhöhung, die 2001 zuletzt in Berlin stattgefunden hat. Nach 17 Jahren ohne Erhöhung der Löhne studentischer Beschäftigter haben genau diese dann den Schlussstrich gezogen – mit Erfolg. Die Inhalte des 2018er Tarifvertrags TVStud III kann man in einer Broschüre der GEW Berlin nachlesen, falls man mal kurz ins Traumland abschweifen möchte.

Licht am Ende des Tunnels?

Vielleicht ist es an einigen Hochschulstandorten noch nicht zum Streik gekommen, doch aktuell ist Bewegung im Spiel. In den letzten fünf Jahren kam es häufiger zu Klagen bezüglich der rechtswidrigen Anstellung ausgewählter Hilfskräfte in besagten Verwaltungstätigkeiten. Außerdem setzen sich vor allem die GEW und ver.di gegenüber der TdL für studentische Beschäftigte ein, sodass Tarifverträge auch außerhalb Berlins denkbar sind und zwar für alle studentisch Beschäftigten.

Beide Gewerkschaften stehen zusätzlich hinter der TVStud-Initiative, die auch in den Rest der Republik überschwappt. Die Initiative setzt sich deutschlandweit für die tariflichen Belange der studentischen Beschäftigten ein. Bereits im letzten Wintersemester kam es an vielen deutschen Hochschulstandorten zu Streiks der studentischen Beschäftigten. Leider ist es in M-V noch verhältnismäßig ruhig – wobei die aktuelle Landesregierung einen TVStud in ihrem Koalitionsvertrag stehen hat. Das alleinige Festschreiben reicht jedoch nicht aus – manchmal braucht es Druck, damit Dinge auch endlich umgesetzt werden.

Aktuell läuft über die TVStud-Initiative eine Befragung für Studierende, die in den letzten 12 Monaten als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte gearbeitet haben. Diese Befragung soll eine Bestandsaufnahme der Arbeitsbedingungen an deutschen Hochschulen geben. Mit Hilfe dieser Bestandsaufnahme, die in Kooperation mit dem Institut für Arbeit und Wirtschaft der Uni Bremen durchgeführt wird, sollen die kommenden Verhandlungen mit der TdL bestritten werden, damit auch außerhalb Berlins bessere Arbeitsbedingungen herrschen können. Denn hier kommt der zweite Lichtblick: die TdL hat nun zumindest zugestimmt, das Thema zu besprechen.

Unser Ziel war, den tariflosen Zustand für diese große Beschäftigtengruppe endlich zu beenden. Das Thema war noch in der letzten Verhandlungsnacht in Potsdam ein großer Konfliktpunkt. Am Ende war nicht mehr als eine Gesprächszusage erreichbar. In den Gesprächen solle es zunächst um eine „Bestandsaufnahme über die Beschäftigungsbedingungen der studentischen Hilfskräfte“ gehen. Das bedeutet aber auch: Zum Thema TV Stud besteht keine Friedenspflicht. Der Kampf geht weiter!

GEW zur Tarifrunde 2021

Was bleibt…

…ist der noch fehlende Tarifvertrag. Setzt euch für eure Ansprüche und Rechte ein – und vor allem: Nehmt noch bis zum 30. Juni an der Befragung der TVStud teil, wenn ihr derzeit Hilfskräfte seid oder innerhalb der letzten 12 Monate Hilfskräfte wart. Allein durch die Teilnahme an der Befragung könnt ihr potentiell die Arbeitsbedingungen zukünftig verbessern. Das tut nicht weh, dauert auch nicht lang, aber hat einen Impact. Informiert euch außerdem sehr gern weiter auf der TVStud Website, die auch eine deutschlandweite Vernetzung bietet.

Beitragsbild: TVStud