Welche Hürden muss man nehmen, um studentische Hilfskraft zu werden? Klar, eine viel versprechende Bewerbung verfassen und dann nach einem positiv verlaufenen Gespräch die Zusage erhalten: „Wir würden uns freuen, wenn Sie für uns arbeiten.“ Dann, so glaubt man, hat man es geschafft.

Doch das ist nur die halbe Wahrheit. Natürlich ist mit der Jobzusage das eigentliche Hindernis für eine Einstellung aus dem Weg geräumt, aber bis man seinem Arbeitsvertrag mit „dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dieser vertreten durch die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, endvertreten durch den Kanzler“ in den Händen halten kann, gilt es noch einige Dinge zu erledigen. Dafür begibt man sich am besten direkt in die „Abteilung Personalangelegenheiten“ in der Domstraße 14.

-> Personalfragebogen und Erklärung für das Landesbesoldungsamt bekommt man zum Ausfüllen gleich mit. Auf ihnen muss man Auskunft über weitere Arbeits-verhältnisse, zukünftige Arbeitszeiten, Studentenstatus, Gehaltsverzicht zugunsten der Altersvorsorge und Ähnliches geben.

-> Für die Lohnsteuerkarte und das Führungszeugnis kommt man um lästige Behördengänge nicht herum. Man macht sich am besten auf den Weg zum Einwohnermeldeamt – in Greifswald in der Spiegels-dorfer Wende 1, ansonsten auch in der Heimatstadt. Die Lohnsteuerkarte gibt es bei Erstbeantragung gleich mit, in den folgenden Jahren wird sie mit der Post bequem nach Hause gesandt. Das polizeiliche Führungszeugnis ist leider nicht so leicht zu erhalten. Man muss einen Antrag stellen, zahlt dafür 13 Euro und erhält in den folgenden Wochen seinen „Auszug aus dem Bundeszentralregister“ – in dem hoffentlich keine Einträge vorliegen.

-> Die meisten anderen Unterlagen hat jeder Student ohnehin zuhause: Studienbescheinigung aus dem Leporello, die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, die zur Immatrikulation vorgelegt werden musste und Lichtbild / Lebenslauf aus der Bewerbung um die Hiwi-Stelle.

-> Kleinere Probleme kann die Geburtsurkunde verursachen, sofern man keine beglaubigte Kopie zur Hand hat und das Original zuhause bei den Eltern lagert. Es bleiben also die Möglichkeiten, eine beglaubigte Kopie oder das Original aufzutreiben. Auch wenn dies ein wenig umständlich anmutet – es muss sein, schließlich bewirbt man sich ja um eine Anstellung im öffentlichen Dienst.

Hat man schließlich alle Unterlagen beisammen und eingereicht, steht dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nichts mehr im Wege. In diesem sind selbstverständlich Lohn (7,14 Euro/Stunde) und Stundenzahl pro Monat sowie der Beschäftigungszeitraum festgelegt. Bei der Unterzeichnung ist noch ein Eid auf das Grundgesetz zu leisten und die „Verschwie-genheitspflicht der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes“ zur Kenntnis zu nehmen. Außerdem gibt es einen Auszug aus dem Strafgesetzbuch mit, der die neue studentische Hilfskraft zur Einhaltung des Rechts ermahnt. Und dann? Dann ist man ganz offiziell Angestellter der EMAU und hat es endlich geschafft – und nach all den Hürden jeden Grund, sich zu gratulieren!

Geschrieben von Katja Staack