Aufgrund der bundesweit anhaltend hohen Covid-19-Inzidenz (Stand 14.12.2020 über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Personen in 7 Tagen in Vorpommern-Greifswald) hat die Bundesregierung in Absprache mit den Ministerpräsident*innen der Länder am Sonntag (13.12.2020) neue Beschlüsse für einen zweiten „Lockdown“ verabschiedet. Bereits am Freitag (11.12.2020) hatte das Rektorat der Universität Greifswald neue Regelungen für den Zeitraum vom 14.12.2020 bis zum 10.01.2021 verkündet. Was sich verändert hat und welche Regelungen aktuell gelten, haben wir für euch hier zusammengefasst.
Regelungen an der Universität Greifswald
Das hat sich geändert:
Die bisher bestehenden Ausnahmeregelungen zur Präsenzlehre für Studierende im ersten Semester und für Veranstaltungen, deren Durchführung digital nicht möglich ist, werden ab dem 14.12.2020 außer Kraft gesetzt.
Auch die Ausnahmeregelungen für Lehrveranstaltungen, die Labor- oder Arbeitsräume der Universität erfordern, sowie Prüfungen werden zwischen dem 18.12.2020 und 11.01.2021 ausgesetzt. Diese Veranstaltungen werden auf digitale Alternativformate umgestellt oder entfallen.
Aufgrund des 7-Tages-Inzidenzwertes von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Personen müssen die Lesesäle und Aufenthaltsbereiche der Hochschulbibliotheken ab sofort geschlossen werden. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 03.01.2021. Die Ausleihe ist noch bis einschließlich 23.12.2020 möglich.
Die Selbstlernräume für Studierende müssen geschlossen werden.
Ab dem 16.12.2020 wird empfohlen, dass Mitarbeitende der Universität ihre Arbeit im Home Office durchführen.
Das gilt vom 14.12.2020 bis (voraussichtlich) 10.01.2021:
Selbstverständlich sind auch weiterhin Mund-Nasen-Bedeckungen in allen Unigebäuden zu tragen, auch am Arbeitsplatz (ausgenommen sind Einzelbüros), bei Veranstaltungen oder zum Beispiel in der Bibliothek.
Lehrveranstaltungen finden wie bisher digital statt. Ausnahmen gelten noch bis zum 18.12.2020 in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden für Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte und Prüfungen. Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass die Hygienevorschriften des RKI eingehalten werden können. Lehrveranstaltungen, für die bisher Ausnahmeregelungen galten und die nicht digital durchgeführt werden können, entfallen.
Für die medizinische Fakultät gilt, dass Praktika und Prüfungen in Präsenz durchgeführt werden (dürfen), Vorlesungen und Seminare jedoch ausschließlich digital stattfinden sollen.
Die Nutzung der Lesesäle und Aufenthaltsbereiche der Hochschulbibliotheken und -archive ist (zunächst) bis zum 03.01.2021 nicht mehr möglich. Eine Ausleihe ist noch bis zum 23.12.2020 möglich.
Die Selbstlernräume für Studierende müssen geschlossen bleiben.
Die Mensen und Cafeterien bieten weiterhin nur einen Außer-Haus-Verkauf an. Ihr könnt also in der Mensa am Beitzplatz und am Loeffler-Campus nun die Mensa-to-go nutzen. Nur die Cafeteria am Klinikum darf weiterhin einen Verzehr vor Ort anbieten, um die Mitarbeiter*innen des Klinikums zu versorgen. Umfüllstationen für einen nachhaltigeren Transport des Essens in eigenen Mehrwegbehältern sind in den Mensen eingerichtet.
Gremiensitzungen finden in digitaler Form statt.
Sprechstunden finden nicht in Präsenz statt, stattdessen sind Telefon-/Video-Sprechstunden und E-Mails zu nutzen.
Wenn umsetzbar, sollen Vorgesetzte an der Universität ab dem 16.12.2020 die Betätigung im Home Office ermöglichen.
Die Kurse des Hochschulsports finden weiterhin nur digital statt.
Chorproben und Proben von Musikensembles müssen weiterhin ausgesetzt werden.
Studentische Clubs müssen weiterhin geschlossen bleiben.
Das Studierendenwerk führt persönliche Beratungen derzeit weiterhin nicht vor Ort durch, sondern nur noch telefonisch, per Mail oder oder über die Video-Sprechstunde. Das gilt für alle Bereiche (BAföG, Wohnen, Sozialberatung, psychologische Beratung, Kasse, Mietbuchhaltung, KfW-Sprechstunde).
Weiterführende Links zu den Maßnahmen der Uni:
Die aktuellen hochschulspezifischen Regelungen der Landesregierung findet ihr auf der Seite „Informationen für Hochschulen und Studierende sowie Forschungseinrichtungen„.
Das FAQ der Uni zum Corona-Virus sowie die aktuellsten Hygieneverordnungen findet ihr auf der Uniwebsite.
Neueste Informationen vom Studierendenwerk findet ihr auf deren Internetseite.
Allgemeine Regelungen
Das hat sich geändert/ändert sich:
Der Einzelhandel wird auf die lebensnotwendigen Bereiche reduziert, die konkreten Regelungen werden derzeit von der Landesregierung ausgearbeitet.
Nicht-medizinische Dienstleitungseinrichtungen im Bereich der Körperpflege werden geschlossen.
Auch der Präsenzunterricht an Schulen soll spätestens ab dem 16.12. wieder auf digitale Formate umgestellt werden. Es werden jedoch zum Teil unterschiedliche Regelungen für die Schüler*innen verschiedener Jahrgänge getroffen. Zudem sollen Notfallbetreuungen eingerichtet werden. Die konkrete Umsetzung kommunizieren die jeweiligen Schulen gegenüber den Schüler*innen und deren Eltern. Für Kindertagesstätten soll analog verfahren werden.
Arbeitgeber*innen sollen prüfen ob, z.B. durch Home Office oder Betriebsferien die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen auch im Arbeitsbereich ermöglicht werden kann und dies ggf. umsetzen.
Das gilt ab dem 16.12.2020:
Es gilt weiterhin eine Kontaktbeschränkung. Das heißt, in der Öffentlichkeit darf sich nur noch mit Personen aus dem eigenem und höchstens einem weiteren Haushalt aufgehalten und die Gesamtanzahl von fünf Personen (ausgenommen Kinder unter 14 Jahren) nicht überschritten werden. Die Maskenpflicht bleibt zudem ausgeweitet: In Einkaufscentern, auf Märkten und auf belebten Plätzen wie in der Langen Straße ist ein Mundschutz zu tragen.
Nach aktuellem Stand gelten vom 24.12. bis zum 26.12.2020 leichte Lockerungen der Kontaktbeschränkungen. In diesem Zeitraum darf ein Hausstand von bis zu 4 Personen besucht werden, auch wenn das mehr als zwei Haushalte sind. Kinder bis 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt. Die Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für geradlinig Verwandte (also (Ur-)Großeltern, Eltern und Kinder) sowie deren Haushaltsangehörige. Zudem appelliert die Regierung zur Einhaltung einer „Schutzwoche“ mit minimalen Kontakten vor den Familienbesuchen über die Feiertage.
Geschäfte des Einzelhandels, die nicht der Versorgung mit Produkten des täglichen Bedarfs dienen, müssen ab spätestens 16.12.2020 schließen. Ausnahmen gelten unter anderem für Tankstellen, Auto- und Fahrradwerkstätten, sowie für medizinisch notwendige Einrichtungen wie Optik- und Hörgeräteakustik-Geschäfte, Sanitätshäuser, Apotheken, Physiotherapie-, und medizinische Fußpflegepraxen.
Der Gastronomiebetrieb bleibt ebenfalls stark eingeschränkt. Das bedeutet, Restaurants, Cafés und Bars dürfen ausschließlich Speisen zum Mitnehmen ausgeben oder liefern.
Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist für die Dauer des Lockdowns untersagt und wird mit einem Bußgeld belegt.
Auch Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Theater-, Kino- oder Museumsbesuche sind zurzeit nicht möglich. Gleiches gilt für Schwimmbäder und Fitnessstudios. Auch die Stadtbibliothek bleibt geschlossen, bietet aber einen Abholservice und sogar einen Bringdienst an.
Zudem gilt in ganz M-V weiterhin ein Tourismusstop, durch den touristische Betriebe wie Hotels keine Urlaubsgäst*innen annehmen dürfen. Die Einreise in das Bundesland ist nur für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern gestattet (oder Personen, die einen Vertrag über mindestens sechs Monate mit einer Ferienwohnungsvermietung etc. geschlossen haben oder einen Kleingarten besitzen). Das heißt, auch private Reisen und Verwandtenbesuche sollen eingeschränkt bleiben, solange keine Dringlichkeit besteht. Dabei sollte sich außerdem auf die Kernfamilie beschränkt werden.
Gottesdienste und Versammlungen von Religionsgemeinschaften sind unter Einhaltung der Abstandsregeln und ohne Gemeindegesang möglich. Bei hoher Auslastung der räumlichen Kapazitäten der Glaubensstätten ist eine vorherige Anmeldung zur Veranstaltung notwendig. Das wird insbesondere für die Gottesdienste an Heiligabend und den Weihnachtsfeiertagen relevant werden.
An Silvester und Neujahr gilt ein An- und Versammlungsverbot. Feuerwerk wird auf bestimmten öffentlichen Plätzen ebenfalls verboten. Zudem ist der Verkauf von Pyrotechnik im Einzelhandel untersagt.
Weiterführende Links zu allgemeinen Maßnahmen:
Die neuesten Verordnungen und weitere Informationen zu der Lage in M-V findet ihr auf der Seite der Regierung Mecklenburg-Vorpommern.
Aktuelle Daten zu Coronafällen in M-V findet ihr auf der Seite des Landesamts für Gesundheit und Soziales.
Titelbild: Philipp Schweikhard
Danke für diese wunderbare Zusammenfassung!