Alle Artikel mit dem Tag: Menschenrecht

Menschenrechte – Artikel 19: Twittern für die Freiheit

Geschrieben von | Veröffentlicht am 8. November 2009 um 06:00 Uhr

Artikel 19: Recht auf Meinungsfreiheit

“Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.”

Heute erscheint der siebter Artikel in unserer Serie über Menschenrechte aus Anlass der Entwicklungspolitischen Tage. In dieser Woche stellen wir täglich ein anderes Menschenrecht vor. Die Texte wurden uns von den Organisatoren zur Verfügung gestellt. Auch in der nächsten Woche wird die Serie fortgesetzt, dann allerdings nicht mehr täglich.

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In Teheran gingen dieses Jahr tausende Menschen auf die Straße

Eines der elementarsten Menschenrechte ist die in Artikel 19 der Menschenrechtserklärung festgeschriebene Meinungsfreiheit. Sie gilt auch gerade für politische Äußerungen. Wie es in einigen Teilen der Welt um das Menschenrecht der Meinungsfreiheit steht, haben uns die Ereignisse im Juni dieses Jahres im Iran eindrucksvoll vor Augen geführt.

Die uns erreichenden Berichte und Videos über die anfangs friedlichen Demonstrationen nach der Präsidentschaftswahl, die in der Folge brutal niedergeschlagen wurden, zeigten uns, dass die Meinungsfreiheit und insbesondere die politische Meinungsäußerungsfreiheit nicht selbstverständlich ist. Obwohl das Rechtssystem des Irans auf der Scharia basiert, ist eben auch die Meinungsfreiheit in Artikel 23 der iranischen Verfassung verankert. Demnach ist es verboten, Überzeugungen anzugreifen oder gar zu bestrafen. Selbst die Demonstrationsfreiheit, sofern friedlich und ohne Waffen, ist hier in Artikel 27 garantiert – theoretische Grundlage, die nicht für die Demonstranten gilt.

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Menschenrechte – Artikel 1: Der 2. Weltkrieg, und dann…

Geschrieben von | Veröffentlicht am 7. November 2009 um 06:00 Uhr

10. Dezember 1948: die Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“.

Artikel 1: Freiheit und Gleichheit

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“

Heute erscheint der sechste Artikel in unserer Serie über Menschenrechte aus Anlass der Entwicklungspolitischen Tage. In dieser Woche stellen wir täglich ein anderes Menschenrecht vor. Die Texte wurden uns von den Organisatoren zur Verfügung gestellt.

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Kartenmotiv von Amnesty International

22. Juni 2002: das Dorf Meerwala in Pakistan. Die 30-jährige Mukhtaran Mai wird von einem islamischen Stammesgericht zu 4-facher Vergewaltigung „verurteilt“; Grund der Anklage: ihr jüngerer Bruder soll angeblich eine Frau des mächtigen Mastoj-Stammes beleidigt haben. Das Stammesgericht besteht traditionell nur aus Männern, Frauen haben keinerlei Zutritt, bestenfalls jedoch um zum Tode durch Steinigung verurteilt zu werden, zur Amputation von Gliedmaßen oder wie im Falle von Mukhtaran zur Vergewaltigung. Die Vergewaltigung findet öffentlich im Gemeindesaal von Meerwala statt. Die Polizei schaut weg anstatt einzuschreiten, wie es eigentlich ihre Pflicht wäre, auch in einem von der Schariah (der islamischen Rechtsprechung) geprägten Land wie Pakistan. Jetzt müsste sich Muktharan selber umbringen, so verlangt es der Ehrenkodex der dörflichen Gemeinschaft, denn schließlich hat sie Schande über die Gemeinschaft gebracht. Und sollte einer der Vergewaltiger verheiratet sein, so gilt sie schließlich sogar als Ehebrecherin, ein Verbrechen, auf das automatisch die Todesstrafe steht.

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Menschenrechte – Artikel 10: Ein Klima der Straflosigkeit

Geschrieben von | Veröffentlicht am 6. November 2009 um 06:00 Uhr

Artikel 10: Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren

„Jeder Mensch hat […] Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen […] zu entscheiden hat.“

Heute erscheint der fünfte Artikel in unserer Serie über Menschenrechte aus Anlass der Entwicklungspolitischen Tage. In dieser Woche stellen wir täglich ein anderes Menschenrecht vor. Die Texte wurden uns von den Organisatoren zur Verfügung gestellt.

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Auf dem Schild steht auf Tagalog: „Gloria (Macapagal-Arroyo, die philippinische Präsidentin), AFP (Armed Forces of the Philippines) und PNP (Philippine National Police), wo ist mein Vater?“

Was geschieht aber, wenn es erst gar nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt? Ist das auch eine Verletzung des Menschenrechts?

Auf den Philippinen wurden seit dem Amtsantritt der jetzigen Präsidentin Gloria Macapagal-Arroyo 2001 laut der philippinischen Menschenrechtsorganisation Karapatan 1.033 Menschen Opfer eines politischen Mordes, während 203 Menschen verschwunden gelassen wurden und bis jetzt vermisst werden. Zudem sitzen momentan 223 politische Gefangene in philippinischen Gefängnissen (Stand: September 2009). Sie warten auf eine gerechte Behandlung und Freilassung, da sie meistens wegen fadenscheinigen Anklagen hinter Gittern sitzen.

Unter den Opfern dieser Menschenrechtsverletzungen sind JournalistInnen, Mitglieder politischer Parteien, Kirchenleute, ZivilgesellschaftlerInnen, GewerkschafterInnen, MenschenrechtsaktivistInnen oder LandreformaktivistInnen. Wegen ihres Kampfes für eine gerechte Landverteilung, für rechtmäßige Löhne und Arbeitsrechte sowie gegen die Umweltverschmutzung durch vor allem ausländische Bergbauunternehmen werden sie vor allem durch staatliche Gewalt verfolgt, schikaniert und im schlimmsten Fall sogar getötet.

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Die mutmaßlichen Täter werden von Menschenrechtsorganisationen und der philippinischen Menschenrechtskommission in den Reihen der Polizei und des Militärs vermutet.

Trotz der Unterzeichnung zahlreicher Menschenrechtsabkommen durch die philippinische Regierung blieb bisher in den meisten Fällen eine umfassende und gründliche strafrechtliche Verfolgung der Täter aus, wenn die Täter überhaupt verhaftet wurden.

Der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch zufolge hat „die philippinische Regierung durchgehend ihre Verpflichtung gegenüber internationalem Menschenrecht verfehlt, Täter von politisch motivierten Tötungen zur Rechenschaft zu ziehen und somit den Familien der Opfer die Gerechtigkeit verwehrt“.

Das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren wird somit durch den fehlenden Willen der philippinischen Regierung zu einer vollständigen, unparteiischen und ausführlichen Untersuchung der Tathergänge verletzt. Stattdessen herrscht ein Klima der Straflosigkeit – in einer (angeblichen) Demokratie!

Bilder: Veranstalter

Menschenrechte – Artikel 3: Keine Rechtfertigung für Todesstrafe

Geschrieben von | Veröffentlicht am 5. November 2009 um 06:00 Uhr

Artikel 3: Recht auf Leben

„Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“

Heute erscheint der vierte Artikel in unserer Serie über Menschenrechte aus Anlass der Entwicklungspolitischen Tage. In dieser Woche stellen wir täglich ein anderes Menschenrecht vor. Die Texte wurden uns von den Organisatoren zur Verfügung gestellt.

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Auch in den USA wird die Todesstrafe noch praktiziert.

Eine der eklatantesten Verletzungen des Rechts auf Leben ist die staatlich organisierte und durchgeführte Todesstrafe.

Zwar ist die Zahl der Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt wird, weiterhin rückläufig (2009 sind es noch 58 Staaten), doch die Staaten, in denen die Todesstrafe Anwendung findet, richten immer mehr Menschen hin. 2008 wurden nach Angaben von Amnesty International 2.390 Todesurteile vollstreckt (gegenüber 1.252 im Jahr 2007). Die tatsächlichen Zahlen liegen aber vermutlich deutlich darüber. Als einziger europäischer Staat hält Weißrussland an der Todesstrafe fest.

Befürworter der Todesstrafe argumentieren oft, dass diese Form der Strafe eine besonders abschreckende Wirkung auf potentielle Täter habe und dass sie eine angemessene Antwort auf besonders schwere Verbrechen wie Mord sei. Beide Argumente lassen sich bei näherer Betrachtung jedoch nicht halten. In vielen gesellschaftlichen Kontexten hat sich bereits gezeigt, dass die Todesstrafe ein ungeeignetes Mittel zur Verbrechensbekämpfung ist, da sie die zugrunde liegenden Ursachen nicht verändert. Selbst Mord kann durch Androhung der Todesstrafe kaum verhindert werden, da die allermeisten Mordfälle unter psychischen Ausnahmebedingungen oder unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss begangen werden.

Ganz unabhängig von der Art und den Umständen eines Verbrechens verbietet die Idee der Menschenrechte, laut der alle Menschen unteilbare Rechte haben, die ihnen unter keinen Umständen genommen werden dürfen, die Todesstrafe. Jeder Staat darf und muss Vergehen in rechtstaatlichen Verfahren verfolgen – aber er darf sich nicht auf eine Stufe mit Mördern stellen. Ein in den USA zum Tode Verurteilter bringt das so auf den Punkt: „Warum töten wir Menschen, die Menschen getötet haben? Um zu zeigen, dass es Unrecht ist, Menschen zu töten?“

Aber was kann ich tun?

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Hier geht's zum Programmheft

Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International (ai) setzt sich seit über 30 Jahren weltweit gegen die Todesstrafe ein. Auf der Webseite der ehrenamtlichen Anti-Todesstrafenexperten hat ai eine Reihe von Informationen über die Todesstrafe zusammengestellt und bittet regelmäßig bei sogenannten urgent actions um Hilfe. Es handelt sich dabei um Eilaktionen für Personen, die akut von der Hinrichtung bedroht sind und zu deren Gunsten Appellbriefe an staatliche Stellen geschrieben werden können, in denen eine Aussetzung der Todesstrafe gefordert wird. Da Staaten kaum etwas mehr fürchten, als öffentlich als Menschenrechtsverletzer dazustehen, gilt es, ihnen rechtzeitig zu zeigen, dass wir ihnen auf die Finger schauen.

Also schnell die Themen-Homepage von AmnestyInternational anklicken und einen Appellbrief unterzeichnen.

Heute bei den entwicklungspolitischen Tagen

Über den Vortrag von Alexander Bahar berichten wir separat.

Bilder: Veranstalter, wikimedia (Todesstuhl, public domain)

Menschenrechte – Artikel 5: Folter an politischen Gefangenen

Geschrieben von | Veröffentlicht am 4. November 2009 um 06:00 Uhr

Artikel 5: Folterverbot

„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“

Heute erscheint der dritte Artikel in unserer Serie über Menschenrechte aus Anlass der Entwicklungspolitischen Tage. In dieser Woche stellen wir täglich ein anderes Menschenrecht vor. Die Texte wurden uns von den Organisatoren zur Verfügung gestellt.

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Das US-amerikanische Gefangenenlager "Guantanamo" wurde zum Symbol für Folter im 21. Jahrhundert. Das Problem beschränkt sich aber nicht auf einzelne Staaten.

Am 10. Dezember 1984 verabschiedeten die Vereinten Nationen eine völkerrechtlich verbindliche Antifolterkonvention. Nach dieser Konvention bezeichnet Folter „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen […]“.

Im April 2006 wurde der Tunesier Ramzi Romdhani auf Grundlage des tunesischen Antiterrorgesetzes zu einer 29-jährigen Haftstrafe im Gefängnis Mornaguia verurteilt. Obwohl das tunesische Gefängnisgesetz Besuche von Kindern der Gefangenen, sofern sie unter 13 Jahre alt sind, auch außerhalb der Besuchszeiten gestattet, wurde Ramzi Romdhani ein Besuch seiner zweijährigen Tochter verweigert. Nachdem der Gefangene gegen diese Entscheidung protestiert hatte, sah er sich massiver Folterung durch die Gefängniswärter ausgesetzt. Berichten seines Bruders zufolge, der ihn im April 2009 besuchte, wurde Ramzi Romdhani mit Stöcken geschlagen, mit Stiefeln getreten, es wurden ihm Verbrennungen mit Zigaretten beigebracht und sein Kopf wurde wiederholt in einen Wassereimer getaucht, bis er das Bewusstsein verlor. Auch seien ihm mehrere Zähne ausgeschlagen worden. Seit April 2009 darf Ramzi Romdhani keinen Besuch mehr empfangen – vermutlich um zu verhindern, dass noch weitere Berichte über die Foltermethoden der tunesischen Sicherheitskräfte an die Öffentlichkeit dringen.

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Hier geht's zum Programmheft

Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gehören in Tunesien leider zum Alltag. Meist handelt es sich bei den Opfern um Personen, die aufgrund von Anklagen im Zusammenhang mit Terrorismus inhaftiert sind. Deren Verurteilungen stützen sich oft auf Geständnisse, die während einer Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt erlangt wurden. Viele Angeklagte geben an, dass diese Geständnisse ebenfalls unter Folterungen zustande gekommen seien.

Die Liste der Foltermethoden ist lang: Neben Schlägen, Elektroschocks und dem Aufhängen in schmerzhaften Positionen gehören dazu auch Scheinhinrichtungen und sexueller Missbrauch, einschließlich der Vergewaltigung mit Flaschen und Stöcken.

Die Antifolterkonvention verbietet auch die Auslieferung von Personen an Staaten, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass diesen Personen dort Folter droht. Gegen dieses Verbot verstoßen insbesondere Italien und Spanien, die immer wieder Asylsuchende nach Tunesien ausliefern, auch wenn diese dort schwere Misshandlungen zu erwarten haben.

Heute bei den entwicklungspolitischen Tagen

Über den Vortrag von Alexander Bahar berichten wir separat.

Bild: Veranstalter/ wikimedia (Guantanamo; public domain)

Menschenrechte – Artikel 26: Ein langer Weg zur Schule

Geschrieben von | Veröffentlicht am 3. November 2009 um 06:00 Uhr

Artikel 26: Recht auf Bildung

„Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung, Erziehung und Unterricht.“

Heute erscheint der zweite Artikel in unserer Serie über Menschenrechte aus Anlass der Entwicklungspolitischen Tage. In dieser Woche stellen wir täglich ein anderes Menschenrecht vor. Die Texte wurden uns von den Organisatoren zur Verfügung gestellt.

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Schüler in Afrika

Dass die Kinder von heute unsere Gegenwart von morgen bestimmen werden, ist kein Geheimnis. Dafür bedarf es entscheidungsfähiger, selbständiger, gebildeter Heranwachsender. Das wissen auch die Mächtigen in den armen Ländern dieser Welt. Deshalb wird es zum Beispiel in Afrika immer üblicher, den Kindern das Recht auf Bildung tatsächlich zu ermöglichen, indem die zu entrichtenden Schulgebühren zumindest für die Grundschule abgeschafft werden.

So auch in Uganda. In dem ostafrikanischen Land sind mehr als die Hälfte der Einwohner unter 18 Jahren; die meisten von ihnen stammen aus Großfamilien. Seit der Bildungsreform sieht die ugandische Regierung bis zum vierten Kind pro Familie von einem Schulgeld ab, was die Schulen beträchtlich gefüllt hat. Die Kinder werden unter Umständen lediglich gebeten hin und wieder beispielsweise einen Ziegelstein von zu Hause mitzubringen, wenn ein neues Gebäude errichtet werden soll.

Außerdem gilt es, nicht bei dem Erreichten zu verharren, vielmehr weitere Missstände in den Schulen zu bereinigen: oft gibt es kein Lehrmaterial; Bücher, Schreibhefte und Stifte sind unter den Schülern rar; es gibt nicht ausreichend Lehrer, die dann in überquellenden Klassenräumen mit siebzig Schülern und mehr überfordert sind und die Prügelstrafe als einziges Mittel sehen, sich durchzusetzen; die Kinder sind eine uniforme Masse, die im Chor auf die Fragen des Lehrers antworten. Dennoch: die Kinder dürfen die Grundschule besuchen und werden dort mittags sogar verköstigt.

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Menschenrechte – Artikel 17: Geben Sie uns das Land zurück, Herr Präsident!

Geschrieben von | Veröffentlicht am 2. November 2009 um 11:33 Uhr

Artikel 17: Recht auf Eigentum

„Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.“

Wir starten heute mit unserer Serie über Menschenrechte aus Anlass der Entwicklungspolitischen Tage. In dieser Woche stellen wir täglich ein anderes Menschenrecht vor. Die Texte wurden uns von den Organisatoren zur Verfügung gestellt.

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Im Nordwesten Kolumbiens an der Grenze zu Panama wurden 1996/ 97 nahezu 10.000 Angehörige afrokolumbianischer Gemeinden von ihrem Land vertrieben. Die Militäroperation richtete sich offiziell gegen die FARC Guerilla und wurde von militärischen und paramilitärischen Einheiten durchgeführt. Kurz nach der Vertreibung begannen Unternehmen mit der illegalen Anpflanzung von Ölpalm-Monokulturen. Die vertriebenen Familien haben bei dem Versuch, auf ihr Land zurückzukehren, vielfältiges Unrecht erlitten. Die Liste der Straftaten reicht von Bedrohungen über Verfolgung, Kriminalisierung und Folter bis hin zur Ermordung von Gemeindemitgliedern. Außerdem wurde durch den Anbau der Ölpalme großflächig Regenwald in einem der weltweit artenreichsten Gebiete abgeholzt. Der Lebensraum vieler Gemeinden wurde zerstört.

Die betroffenen Gemeinschaften besitzen kollektive Landtitel. Doch der Staat setzt die Landrechte der Gemeinden nicht durch, im Gegenteil, die Plantagen werden von den staatlichen Streitkräften geschützt.

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Menschenrecht Artikel 3: Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person

Geschrieben von | Veröffentlicht am 9. Dezember 2008 um 13:45 Uhr

Der webMoritz stellt zusammen mit der Greifswalder Gruppe von amnesty international vom ersten bis zehnten Dezember einzelne Menschenrechte vor.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

 

Für den folgenden Text zeichnet sich die Greifswalder Gruppe AI verantwortlich: 

Beispiel Kongo:

Quelle: Nomad Photography via flickr

Seit 1996 wird die DR Kongo von einem Krieg zerrüttet, der mehr Todesopfer forderte als jeder andere Krieg seit 1945 – 5,4 Millionen.

Die Geschichte des Konfliktes, die große Menge an Konfliktparteien, die unterschiedlichen Motive der bewaffneten Gruppen  und die die Vorstellungskraft übersteigende Masse an Gräueltaten lassen diesen Krieg nicht nur auf den ersten Blick verwirrend, erschreckend und unverstehbar erscheinen. Eine Zuordnung in Gute und Böse ist nicht möglich. Es gibt keine bewaffnete Gruppe, die nicht für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird.

Die Gründe für den Krieg sind vielfältig. Zum einen befinden sich insbesondere im Osten des Kongo zahlreiche Rohstoffvorkommen wie Öl, Diamanten und Coltan. Zum zweiten verlaufen die Grenzen zwischen verschiedenen Milizen entlang ethnischer Zugehörigkeiten. Während die FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) aus geflohenen Hutus besteht, die am Völkermord in Ruanda beteiligt waren, gibt die CNDP (Nationalkongress zur Verteidigung des Volkes) unter der Führung von Laurent Nkunda an, die Tutsi des Landes vor Übergiffen durch die Regierungsarmee und anderer Milizen zu schützen. Als ein weiterer Faktor kommt hinzu, dass benachbarte Länder zum Beispiel durch Waffenlieferungen im Konflikt mitmischen.

Während es im Krieg bis 2003 um die Vorherrschaft im gesamten Kongo ging, beschränken sich die aktuellen Kampfhandlungen vor allem auf den Osten des Landes, insbesondere die Provinz Kivu. Mehrere Friedensabkommen, erfolgreiche Demobilisierungen verschiedener Milizen  und die halbwegs geglückten Wahlen im Jahr 2006 stabilisierten die Situation in weiten Teilen des Landes.

Quelle: Jayel Aheram via flickr

Bisherige Bilanz des Krieges sind über 5 Millionen Tote, wenigstens 1,4 Millionen Inlandsflüchtlinge, wenigstens 322.000 Flüchtlinge im Ausland, Vergewaltigungen, Massenvergewaltigungen, Folter, Plünderungen, die „Rekrutierung“ tausender Kindersoldaten und die Entführung von Frauen, zum Zwecke des Missbrauchs als Sexsklavinnen und Zwangsarbeiterinnen. Die aktuellen Kämpfe im November und Dezember 2008 sorgten dafür, dass eine Viertelmillion Menschen ihre Heimat verlassen mussten. Die Nahrungsmittel- und Hygienesituation hat sich durch die große Menge an Flüchtlingen weiter verschlechtert, so dass die Menschen nun mit Cholera und Diarrhö zu kämpfen haben.

Alle Konfliktparteien machen sich des Verbrechens schuldig, die Würde vieler Menschen nicht zu achten, indem sie sich an der Zivilbevölkerung, besonders den Frauen und Kindern vergreifen und sich als marodierende Banden persönlich bereichern.

Nachdem die CNDP  de facto die Macht im Osten des Kongo besitzt und sich die Regierungseinheiten aus der Provinz Kivu zurückzogen, geht die Regierung auf die Forderung Laurent Nkundas ein. Für den 08. Dezember sind Friedensgespräche zwischen der CNDP und der Regierung in Nairobi(Kenia) geplant. Ein gemeinsames Vorgehen der DR Kongo und Ruandas gegen die Hutu Milizen(FDLR ) wurde am 04. Dezember beschlossen.

Weiterführende Links:
Aktuelle Fotos aus dem Krisengebiet
Bericht zur Kongo-Krise von Amnestey International
Bericht der TAZ zu den aktuellen Friedensverhandlungen